Thüringer Landtag debattiert AfD-Verbotsverfahren mit Hape Kerkeling und Hans-Georg Maaßen
Im Thüringer Landtag ging es heute, am 1. Oktober 2026, um eine Frage, bei der die Luft schnell dünn wird: Soll ein Verfahren zum Verbot der AfD auf den Weg gebracht werden? Bei der öffentlichen Anhörung in Erfurt sprach sich der Entertainer Hape Kerkeling klar dafür aus. Die Veranstaltung stand auf Antrag der Fraktion Die Linke auf der Tagesordnung; eingeladen waren Fachleute und Prominente. Rund 50 Journalistinnen und Journalisten hatten sich nach Angaben des Landtags akkreditiert.
Kerkeling betonte, er äußere sich nicht als Verfassungsrechtler, sondern als Nachfahre eines Opfers des Nationalsozialismus. Sein Großvater war Häftling im Konzentrationslager Buchenwald. Die Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte sei für die Frage eines möglichen AfD-Verbots zentral, sagte Kerkeling. Er kritisierte eine aus seiner Sicht verharmlosende Haltung der AfD zur NS-Zeit und erklärte, eine Partei, die ihren politischen Erfolg aus Hass gegen Minderheiten schöpfe, habe angesichts der deutschen Geschichte keinen Platz in Deutschland.
Eine Anhörung in drei Blöcken
Der Thüringer Landtag befasst sich an diesem Mittwoch mit einem möglichen AfD-Verbotsverfahren. Die Anhörung ist in drei Blöcke gegliedert. Ab 14 Uhr sprechen die Rechtsanwälte Chan-jo Jun und Christian Conrad sowie Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Um 17 Uhr folgen Valentina Chiofalo von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Juristin und Professorin Katrin Groh. Ab 19 Uhr sind Hape Kerkeling, Hans-Georg Maaßen sowie die Juristen und Professoren Kyrill-Alexander Schwarz und Ulrich Vosgerau an der Reihe.
Weitere Sachverständige kommen unter anderem vom Deutschen Institut für Menschenrechte, der Gesellschaft für Freiheitsrechte und mehreren Universitäten. Kerkeling wurde auf Wunsch der Linken eingeladen. Linke-Fraktionschef Christian Schaft verwies dabei auf Kerkelings Rede zum Gedenken an die Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald. Dort hatte Kerkeling über seinen Großvater Hermann Kerkeling gesprochen, der als politischer Häftling Zwangsarbeit und Folter erlebt hatte.
Neben Kerkeling trat der frühere Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, auf. Ihn hatte die AfD-Fraktion vorgeschlagen. Der stellvertretende AfD-Fraktionschef Daniel Haseloff begründete die Einladung mit Maaßens früherer Tätigkeit als Verfassungsschutzpräsident. Maaßen war zuletzt bei mehreren AfD-Veranstaltungen als Redner aufgetreten. In der Anhörung sagte er, die AfD bekenne sich klar zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Die politische Front verläuft quer durch Thüringen
Ausgangspunkt ist ein Antrag der Linke-Fraktion. Darin soll die Landesregierung aufgefordert werden, sich gegenüber Bundesregierung und Bundesrat zügig für die Einleitung eines Verbotsverfahrens einzusetzen. Schaft begründet das mit dem Vorwurf, die AfD stelle Artikel 1 des Grundgesetzes – die Unantastbarkeit der Menschenwürde – infrage. Die Anhörung solle bisher zögernde Entscheidungsträger von einem Vorgehen überzeugen.
Schaft erwartet eine sachliche Auseinandersetzung und nennt die Anhörung eine Premiere, weil sich bislang kein Parlament mit diesem Thema befasst habe. Er befürwortet ein Verbotsverfahren und hält es für verantwortungslos, nicht tätig zu werden. Sigrid Hupach, Fraktionsvorsitzende von Thüringen gerecht, sprach sich dafür aus zu prüfen, ob ein Verbotsverfahren notwendig sei. CDU-Fraktionschef Andreas Bühl sieht in der Anhörung eine Möglichkeit zur Abwägung. Ein Parteiverbot sei ein „letzter Hebel“, sagte Bühl, ein Verfahren halte er aber nicht für erfolgversprechend und warnte davor, die AfD dadurch womöglich zu stärken.
SPD-Fraktionsvize Dorothea Marx sagte, es gehe vor allem um die Aufhebung der Parteiprivilegierung; die Regeln seien nicht für „Foul-Spieler“ gemacht. Thüringens frühere BSW-Landeschefin und Vize-Ministerpräsidentin Katja Wolf spricht sich inzwischen für ein Engagement der Landesregierung zugunsten eines Verfahrens aus.
Die AfD weist den Vorstoß zurück. Haseloff bezeichnete die Anhörung als unbegründet und sagte, sie sei ein guter Tag für die AfD. Die Partei erhalte dadurch ein „Gütesiegel der Verfassungsmäßigkeit“ und könne zwar ausgebremst oder beschädigt, aber nicht mehr besiegt werden, erklärte er. Grundsätzlich hält Haseloff die Anhörung für überflüssig und erwartet, dass ein Verbotsverfahren scheitern würde.
Befürworter eines Verbots sehen in der AfD eine ernste Gefahr für die Demokratie. Skeptiker bezweifeln die Erfolgsaussichten. AfD-Politiker bewerten den Vorstoß als Versuch, eine Oppositionspartei auszuschalten. Die Debatte gewann zuletzt im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wieder an Bedeutung. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst sprach sich für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung eines Verbotsverfahrens aus, mehrere Verfassungsrechtler unterstützten den Vorschlag.
Landesverbände im Blick
Der Thüringer AfD-Landesverband wurde im Frühjahr 2021 als erster AfD-Landesverband vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Seitdem gibt es Forderungen nach einem Verbotsverfahren, aber ebenso entschiedenen Widerspruch dagegen. Zwei juristische Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot erfüllt seien. Unter Juristen ist allerdings umstritten, wie groß die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens wären.
Verteidigungsminister Boris Pistorius und Baden-Württembergs Ministerpräsident Cem Özdemir warben für einen Antrag mit Fokus auf die AfD-Landesverbände in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann ein Parteiverbot auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Parteiteil beschränkt werden. Mehrere Verfassungsrechtler halten es für wahrscheinlicher, dass einzelne Landesverbände die Verbotskriterien erfüllen als die gesamte AfD.
Der Staatsrechtler Matthias Goldmann bezeichnete die Tatsachenlage für ein Verbot bestimmter Landesverbände als besonders günstig. Er verwies darauf, dass die Programmatik von Landesverbänden wie Thüringen und Sachsen-Anhalt radikaler sei als die der Bundespartei. Offen ist, ob ein Verbotsantrag von Anfang an gegen einzelne Landesverbände gerichtet werden kann. Verfassungsrechtler halten einen solchen Antrag für rechtlich vertretbar, sehen aber ein Restrisiko. Antragsteller müsste auch in diesem Fall ein Bundesorgan sein: Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat.
Die Bundesländer vertreten unterschiedliche Positionen. Bremen und Schleswig-Holstein zeigten sich offen für ein Verbotsverfahren. In Thüringen bleibt die politische Lage entsprechend in Bewegung – nicht gerade ein gemütlicher Nachmittag im Landtag.
Was ein Parteiverbot rechtlich bedeutet
Parteien vermitteln zwischen Wählerinnen und Wählern sowie Parlament und Regierung. Der Staat soll ihre Tätigkeit möglichst wenig beeinflussen; zugleich muss eine wehrhafte Demokratie verfassungsfeindliche Parteien bekämpfen können. Das Grundgesetz überträgt Parteiverbotsverfahren deshalb dem unabhängigen Bundesverfassungsgericht und nicht der Exekutive. Rechtsgrundlagen sind Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und die §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes; das Aktenzeichen lautet „BvB“.
Verfassungswidrig sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Erforderlich sind zusätzlich eine aktiv kämpferische und aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Ziel, diese Ordnung abzuschaffen, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die politischen Ziele nicht völlig aussichtslos sind.
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. In einem Vorverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder der Antrag unzulässig beziehungsweise nicht ausreichend begründet ist. Zunächst bewertet es anhand der Akten die Erfolgsaussichten. Ist der Antrag im Hauptverfahren begründet, kann das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Partei feststellen, die Partei auflösen, die Bildung einer Ersatzorganisation verbieten und das Parteivermögen einziehen. Für ein Parteiverbot und jede andere nachteilige Entscheidung zugunsten der Partei ist eine Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder erforderlich.
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