Am Samstag haben in Bremen rund 500 Menschen für ein Verbotsverfahren gegen die AfD demonstriert. Veranstaltet wurde die Kundgebung vom Bündnis „Prüf“. Nach Angaben der Polizei blieb die Demonstration friedlich.

Los ging es um 15:15 Uhr am Hillmannplatz. Der Zug führte über die Obernstraße, die Domsheide und die Violenstraße zurück zum Hillmannplatz, wo die Versammlung gegen 17 Uhr endete. Viel Zeit also für Plakate, Gespräche und die immer gleiche politische Grundsatzfrage: Was darf eine Demokratie gegen Parteien unternehmen, die als verfassungsfeindlich gelten könnten?

„Prüfung rettet übrigens Freiheit“

„Prüf“ fordert, dass Parteien, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Gemeint ist insbesondere die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens. Das Bündnis demonstriert regelmäßig für diese Forderung; sein Name steht laut den Initiatoren für „Prüfung rettet übrigens Freiheit“.

Die Aktionen finden am zweiten Samstag jedes Monats in 15 von 16 Landeshauptstädten statt. Kiel ist die Ausnahme. Gegründet wurde „Prüf“ vom Satiriker und Autor Nico Semsrott.

Das Bündnis unterstützt einen Antrag des Bundesrates auf ein Prüfverfahren beim Bundesverfassungsgericht. Einen solchen Antrag können Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat stellen. Nach Einschätzung von „Prüf“ bietet der Bundesrat derzeit die besten Chancen, eine Mehrheit zu organisieren.

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Dafür wären 35 von 69 Stimmen nötig. Laut einer im September 2026 vom Magazin „Focus“ veröffentlichten Erhebung unter den 16 Landesregierungen kämen derzeit 31 Stimmen für eine Bund-Länder-Gruppe zur Prüfung eines AfD-Verbots zusammen.

Was das Gericht prüfen müsste

Parteien vermitteln zwischen Wählerinnen und Wählern sowie Parlament und Regierung. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig staatlich beeinflusst werden. Zugleich kann eine wehrhafte Demokratie verfassungsfeindliche Parteien bekämpfen. Über ein Parteiverbot entscheidet deshalb nicht die Exekutive, sondern das Bundesverfassungsgericht.

Geregelt ist das Verfahren in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und in den §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes; das Aktenzeichen lautet „BvB“. Als verfassungswidrig gelten Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings nicht aus. Zusätzlich braucht es eine aktiv kämpferische und aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Ziel, diese Ordnung abzuschaffen, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erreichen kann.

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. In einem Vorverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht zunächst, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob der Antrag unzulässig beziehungsweise nicht ausreichend begründet ist. Die Erfolgsaussichten bewertet es zunächst nach Aktenlage.

Verbote, Finanzierung und historische Fälle

Ist ein Antrag im Hauptverfahren begründet, kann das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Partei feststellen, sie auflösen, die Bildung von Ersatzorganisationen verbieten und ihr Parteivermögen einziehen. Für ein Parteiverbot und jede andere nachteilige Entscheidung zulasten der Partei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Senatsmitglieder erforderlich.

Seit der Neuregelung des Artikels 21 Absatz 3 Grundgesetz im Jahr 2017 können Parteien auch von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Damit entfallen außerdem steuerliche Begünstigungen der Partei und von Zuwendungen an sie. Das eigenständige Verfahren ist in § 46a Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt und trägt ebenfalls das Aktenzeichen „BvB“.

Auch für diesen Ausschluss können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einen Antrag stellen; ein Vorverfahren ist vorgesehen. Anders als beim Parteiverbot muss die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele dabei nicht potentiell erreichen können. Bei einem erfolgreichen Antrag wird sie für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Das gilt auch für Ersatzparteien. Eine Verlängerung um weitere sechs Jahre kann beantragt werden, weitere Verlängerungsanträge sind möglich.

Bislang verhängte das Bundesverfassungsgericht zweimal ein Parteiverbot: 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein 2001 eingeleitetes Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt.

Am 17. Januar 2017 entschied der Zweite Senat erneut über ein NPD-Verbot. Er stellte fest, dass die NPD ein politisches Konzept zur Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfolgt. Verboten wurde die Partei trotzdem nicht: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ziele.

In Bremen wird derweil weiter demonstriert. Der nächste zweite Samstag kommt bestimmt — und mit ihm die Frage, ob aus politischem Druck irgendwann ein Antrag mit den nötigen 35 Stimmen wird.