Tot auf der Koppel: Pferdefall legt Lücken bei der Verfolgung von Tierquälerei offen
Auf einer Koppel bei Trendelburg-Langenthal im Landkreis Kassel ist ein etwa 20 Jahre altes Schimmel-Pferd tot gefunden worden. Die Besitzer hatten das Tier am Dienstag, 3. November 2026, gegen 10 Uhr noch unverletzt gesehen. Einige Stunden später, gegen 15:30 Uhr, lag es leblos auf der Koppel an einem Feldweg nahe der Deiseler Straße.
Das Pferd wies Verletzungen im Unterbauchbereich auf. Ein Tierarzt konnte nach einer ersten Untersuchung zunächst nicht ausschließen, dass diese mutwillig, also vorsätzlich, zugefügt worden waren. Die genauen Todesumstände sind bislang ungeklärt. Die Kasseler Kriminalpolizei ermittelt deshalb wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.
Polizei sucht Beobachtungen
Gesucht werden Personen, die am Dienstag im Bereich der Koppel verdächtige Menschen oder Fahrzeuge gesehen haben. Auch andere auffällige Beobachtungen könnten für die Ermittlungen wichtig sein. Hinweise nimmt das Polizeipräsidium Nordhessen unter 0561 9100 entgegen.
Der Fall zeigt zugleich, wie schwierig die strafrechtliche Einordnung von Tierquälerei sein kann. Eine aktuelle Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag – BT-Drs. 21/6841 – befasst sich genau mit dieser Daten- und Verfolgungslücke. Eingereicht wurde sie am 24. Juni 2026, veröffentlicht am 2. Juli 2026; beantwortet wurde sie mit Stand vom 22. Juli 2026. Die Drucksache umfasst 25 Fragen zu Statistik, Strafverfolgung und Reformplänen.
Viele Fälle, lückenhafte Statistik
Nach Angaben des Umweltbundesamts wurden 2024 in Deutschland 7.657 Straftaten nach dem Tierschutzgesetz registriert. Zum Vergleich: 2009 waren es 6.412 Fälle, 2017 wurden 6.184 Fälle erfasst. Grundlage ist die Polizeiliche Kriminalstatistik, in der Tierschutzstraftaten seit 2009 gesondert ausgewiesen werden.
Eine vollständige Nachverfolgung von der Anzeige über Ermittlungen und Anklagen bis zur rechtskräftigen Verurteilung erlaubt die statistische Datenlage laut der dazu veröffentlichten Einordnung allerdings nicht. Außerdem unterscheidet die PKS nicht eindeutig zwischen den drei Tatvarianten des § 17 TierSchG. Genau danach fragt die Bundestagsanfrage unter anderem: Wie entwickelten sich die Zahlen seit 2018, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Aufklärungsquoten sowie deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen? Und warum werden die drei Varianten nicht getrennt erfasst?
Erfragt werden auch rechtskräftige Verurteilungen seit 2018 – differenziert nach Strafart, Geschlecht und Altersgruppe – sowie der Verlauf staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, darunter die Zahl der Einstellungen und Anklagen. Hinzu kommen Fragen zu verhängten Tierhaltungsverboten und Einziehungen.
Was § 17 TierSchG umfasst
§ 17 TierSchG stellt das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund unter Strafe. Ebenfalls erfasst werden erhebliche Schmerzen oder Leiden, die einem Tier aus Rohheit zugefügt werden, sowie länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.
Nach einer Verurteilung kann gemäß § 20 TierSchG ein Tierhaltungs- oder Betreuungsverbot verhängt werden. Auch Einziehungen nach § 19 TierSchG können eine Rolle spielen. Der Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert.
Die Abgeordneten wollen außerdem wissen, welche Behörden Daten zu § 17 TierSchG erheben und ob diese Angaben zur Tierart, zur Haltungsform, zum Tatmittel sowie zu Vorstrafen oder Vorbelastungen der Tatverdächtigen enthalten. Gefragt wird nach einer genaueren statistischen Differenzierung, den beteiligten Bundesressorts und Behörden sowie der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Auch die Rolle der Tierschutzbeauftragten der Bundesregierung und der Umsetzungsstand tierschutzrechtlicher Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag werden thematisiert.
Beweise, EU-Recht und mögliche Reformen
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Beweisschwierigkeiten: Wie lassen sich Rohheit, erhebliche Schmerzen oder Leiden und ein fehlender vernünftiger Grund nachweisen? Die Anfrage nimmt dazu Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberlandesgerichte in den Blick.
Untersucht wird zudem, ob Verstöße gegen EU-Tierschutzvorschriften – etwa zu Tiertransporten und zur Tötung von Tieren – Ermittlungen nach § 17 TierSchG ausgelöst haben. Deutschland soll außerdem mit anderen Staaten verglichen werden, was die statistische Erfassung von Tierschutzstraftaten betrifft. Auf dem Tisch liegt auch die Frage, ob der Strafrahmen von bis zu drei Jahren angehoben werden sollte, etwa bei wiederholter Tatbegehung oder Handeln aus Gewinnsucht. Eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Statistiken wird ebenfalls angesprochen.
Potenziell betroffen sind Halter von Wirbeltieren, darunter Privatpersonen und landwirtschaftliche Betriebe. Angesprochen sind ebenso Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern sowie Veterinärämter. Für den konkreten Fall in Langenthal bleiben zunächst die Ermittlungen der Kasseler Kriminalpolizei und Hinweise aus der Bevölkerung entscheidend.
