Auf dem Campus der Universität des Saarlandes ist Halloween zum Greifen nah: Am 31. Oktober ziehen verkleidete Kinder durch die Straßen, rufen „Süßes oder Saures“ – und manchmal kippt der Spaß. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz warnt deshalb vor Sachbeschädigungen. Harmloses Klingeln und Weglaufen wird in der Regel toleriert, solange es nicht wiederholt und gezielt ältere oder kranke Menschen trifft. Lustige oder gruselige Kostüme sind rechtlich unproblematisch, ebenso das Verstecken von Süßigkeiten, wenn es im Rahmen bleibt und niemand direkt belästigt wird.

Anders sieht es bei Müll im Vorgarten, Farbe an Hauswänden oder Kratzern an Autos aus. Auch Schleim in Briefkästen, Rasierschaum auf Fahrzeugen und Schmierereien können Schäden verursachen. Eierwerfen auf Häuser oder Autos gilt wegen schwer entfernbarer Verschmutzungen ebenfalls als mögliche Sachbeschädigung. Dafür drohen Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Als rechtliche Bezugspunkte werden unter anderem Sachbeschädigung nach § 303 StGB, Körperverletzung nach § 223 StGB und Hausfriedensbruch nach § 123 StGB genannt.

Wo der Streich zur Straftat wird

Wiederholtes, gezieltes Klingeln und Weglaufen kann bei starker Belästigung als Nötigung gewertet werden. Wer ohne Erlaubnis auf ein privates Grundstück eindringt, riskiert eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Das Entfernen oder Verstecken wichtiger Gegenstände, etwa von Mülltonnen, kann als Diebstahl oder Sachbeschädigung betrachtet werden. Und wenn durch einen Streich jemand verletzt wird, kommen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen hinzu.

Höhere Strafen können gelten, wenn Gegenstände der Allgemeinheit beschädigt werden – etwa Parkbänke, Laternen oder Zugfenster. Strafrechtlich belangt werden können außerdem Personen, die gemeinschaftlich Sachbeschädigungen begehen oder dabei zuschauen. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen für Taten ihrer Kinder haften, etwa bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht oder wenn ein Kind noch zu jung ist, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen.

Das LKA empfiehlt Eltern, vorab über erlaubte Streiche und klare Grenzen zu sprechen, die mitgenommenen Gegenstände zu kontrollieren und ihre Kinder möglichst zu begleiten. Gruppendruck oder Aufrufe in sozialen Netzwerken sollten niemanden zu Straftaten verleiten. Falsche Notrufe zum Spaß können als Missbrauch von Notrufen gelten und hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

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Proteste, Gewaltaufrufe und ein unruhiger Vorabend

Für den 31. Oktober plant die Initiative „Gen Z regelt“ einen bundesweiten Aktionstag in mehr als 20 Städten. Laut LKA kursieren in sozialen Netzwerken bereits Gewaltaufrufe. Die Behörde befürchtet eine Instrumentalisierung der Proteste durch politische Gruppen sowie die Teilnahme radikaler oder extremistischer Personen. Die Polizei appelliert an die Demonstrierenden, friedlich zu bleiben und keine Straftaten zu begehen.

Wie schnell eine Halloween-Nacht aus dem Ruder laufen kann, zeigt der Blick zurück: Im Vorjahr registrierte die Polizei im Dienstgebiet Bad Kreuznach neun Körperverletzungen. Wegen zahlreicher Ruhestörungs-Notrufe konnten die Beamten dort zeitweise nicht alle Anrufe sofort bearbeiten. Besonders Jugendliche wurden zu mehr Rücksicht aufgefordert.

Auch 2025 gab es schräge und gefährliche Vorfälle: In Mittelfranken wurde ein Nagel in einer Halloween-Süßigkeit entdeckt, in Stuttgart sollen Jugendliche ein Haus mit Eiern beworfen haben. Nach einer dpa-Umfrage verlief die Halloween-Nacht bundesweit trotzdem weitgehend friedlich, obwohl die Polizei zu Hunderten Einsätzen ausrückte.

Wer für Schäden zahlt

Wird ein Streich zum Missgeschick, empfiehlt es sich, mit den Betroffenen zu sprechen und Schadensausgleich anzubieten. Rechtliche Beratung und gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung können dann hilfreich sein. Vorsätzlich verursachte Schäden sind in der Regel nicht durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt. Versicherungsschutz besteht laut dem zitierten Versicherungsexperten nur bei versehentlichen Missgeschicken – beispielsweise, wenn auf einer Halloween-Party etwas zu Bruch geht.

Eine private Haftpflichtversicherung der Verursacherinnen und Verursacher kann unter Umständen trotzdem einspringen. Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und haften grundsätzlich nicht; manche Versicherungen regulieren Schäden durch deliktunfähige Kinder dennoch, wenn das vertraglich vereinbart ist. Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei Jugendlichen haften häufig ebenfalls die Eltern.

Bleiben die Verursacherinnen oder Verursacher unbekannt, müssen Betroffene auf den eigenen Versicherungsschutz schauen. Schäden an Hauswänden oder Türschlössern übernimmt die Wohngebäudeversicherung, sofern Vandalismus im Vertrag eingeschlossen ist. Vandalismusschäden am Auto sind nur über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt; eine Teilkasko reicht dafür nicht. Sie übernimmt beispielsweise Glas- und Brandschäden. Je nach Vertrag kann eine Selbstbeteiligung anfallen.

Sachbeschädigungen sollten unverzüglich der Versicherung gemeldet und bei der Polizei angezeigt werden. Grundsätzlich ist Schadensersatz durch die Verursacherinnen und Verursacher nur möglich, wenn diese ermittelt werden. Falls sie oder ihre Eltern keine passende Haftpflichtversicherung haben und den Schaden finanziell nicht ausgleichen können, kann unter Umständen die eigene Haftpflichtversicherung einspringen – vorausgesetzt, der Vertrag enthält eine Forderungsausfalldeckung.

Betroffene, die einen Verursacher erwischen, sollen dessen Ausweis beziehungsweise Personalien verlangen und die Polizei informieren. Festhalten darf man die Person deshalb aber nicht einfach: Wer jemanden gegen dessen Willen festhält, weil keine Personalien herausgegeben werden, kann sich selbst wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar machen. Bei Verletzungen übernimmt zunächst die Krankenversicherung des Opfers die Kosten. Ist der Täter oder die Täterin bekannt, kann die Krankenversicherung das Geld zurückfordern.

Zwischen Kürbislaternen, Süßigkeiten und dem üblichen Klingelton an der Haustür liegen also einige rechtliche Stolpersteine. Ein bisschen Grusel darf sein. Der Nagel in der Süßigkeit, die Farbe an der Wand und der Rasierschaum auf dem Auto gehören eindeutig nicht dazu.