Das blau-weiße Oktoberfest in Karlsruhe wird am Samstag, 31. Oktober 2026, kleiner ausfallen als ursprünglich geplant. Gefeiert werden soll ab 16:30 Uhr am Fächerbräu-Standort „Heimspiel“ in der Lärchenallee 4 – zwischen Wildparkstadion und KIT-SC-Tennisplätzen. Der Eintritt bleibt frei.

Ganz gestrichen ist die Gaudi also nicht. Frisch gezapftes Freibier soll weiterhin ausgeschenkt werden, dazu serviert der Fächergrill neben seinen Imbissklassikern Oktoberfest-Spezialitäten: etwa Leberkäsweck mit Schmorzwiebeln und süßem Senf. Der Duft dürfte also trotz kleinerer Ausgabe ordentlich über den Platz ziehen.

Wegen Versammlungen keine Genehmigung

Die Stadt Karlsruhe teilte am 29. Oktober mit, dass das Oktoberfest in Absprache mit der Polizei nicht genehmigt wurde. Als Grund nannte sie bereits zuvor angemeldete Versammlungen sowie erwartete Unvereinbarkeiten bei den Abläufen und den örtlichen Gegebenheiten.

Das ursprünglich vorgesehene Programm entfällt deshalb. Nicht dabei sind die Kampus-Kapelle und DJ Bimbaz, ebenso wenig das Weißwurstfrühstück, Gyros, Flammkuchen oder Crêpes. Auch der Pyramidenmarkt wurde wegen der Versammlungslage abgesagt.

Drei Versammlungen am Samstag

Laut Stadt wurden mehrere Veranstaltungen vorab beantragt und genehmigt. Um 12:30 Uhr startet „Unblock Cuba! – Nein zur völkerrechtswidrigen Blockade“. Die Route führt vom Marktplatz über Kaiserstraße, Waldstraße, Erbprinzenstraße und Karl-Friedrich-Straße zurück zum Marktplatz. Anschließend ist dort eine Abschlusskundgebung geplant.

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Um 16 Uhr beginnt am Stephansplatz die Demonstration „Gemeinsam und solidarisch: gegen Sozialabbau an unseren Schulen“. Der ursprünglich vorgesehene Startpunkt Europaplatz wurde verlegt. Der Zug geht über Waldstraße, Kaiserstraße, Ritterstraße, Erbprinzenstraße und Karl-Friedrich-Straße zum Marktplatz.

Ebenfalls um 16 Uhr ist eine stationäre Versammlung in der Nähe dieser Veranstaltung angemeldet. Der Anmelder erklärte, man wolle wegen einer weiteren angekündigten Demonstration am Europaplatz vor Ort sein und die Lage beobachten. Als Gegendemonstration sei die Versammlung laut Anmelder nicht geplant.

Was bei Demonstrationen gilt

Das Grundgesetz garantiert die freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 sowie die Teilnahme an friedlichen Versammlungen nach Artikel 8. Diese Grundrechte stehen in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes. Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten unter anderem die §§ 14 bis 20 des Bundesversammlungsgesetzes – dort, wo ein Bundesland kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat.

Für die Polizei ist das ein ziemlich schmaler Grat: Sie muss das Demonstrationsrecht der Teilnehmenden schützen und zugleich für einen friedlichen Verlauf sorgen. Das kann bedeuten, das Demonstrationsrecht Rechtsextremer vor gewalttätigen Gegendemonstrierenden zu schützen. Ebenso muss sie einschreiten, wenn aus einer friedlichen Demonstration heraus Gewaltstraftaten, Sachbeschädigungen oder Nötigungen begangen werden.

Nicht jede Protestform bleibt dabei automatisch straffrei, nur weil sie zunächst friedlich aussieht. Das Versammlungsgesetz enthält in den §§ 21 bis 30 Straf- und Bußgeldvorschriften. Bei einem Demonstrationsverbot kommt es entscheidend darauf an, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht – insbesondere, ob während der Demonstration Straftaten zu erwarten sind.

Genannt werden unter anderem die Billigung von Straftaten nach § 140 StGB, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111, Volksverhetzung nach § 130, die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten nach § 104, Landfriedensbruch nach § 125 sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen nach § 86a. Auch Beleidigung (§ 185), Sachbeschädigung (§ 303), Nötigung (§ 240), Körperverletzung (§ 223) und Widerstandsdelikte (§ 113) können eine Rolle spielen.

Wer fremdes oder öffentliches Eigentum mutwillig beschädigt, kann sich wegen Sachbeschädigung strafbar machen. Straßenblockaden, auch das Festkleben auf der Fahrbahn, können möglicherweise als Nötigung gewertet werden. Werden dabei Rettungskräfte behindert oder Rettungswege versperrt, kann unter Umständen zusätzlich fahrlässige Körperverletzung vorliegen. Einige der genannten Verstöße können neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Die Polizei-Beratung empfiehlt deshalb, friedlich für die eigene Überzeugung einzutreten, sich nicht provozieren zu lassen, sich von Gewalt und Straftaten zu distanzieren und Andersdenkenden tolerant zu begegnen. Rund um den Karlsruher Schlosspark, die Innenstadt und das „Heimspiel“ dürfte am Samstag jedenfalls einiges los sein – und beim Oktoberfest wird es diesmal eher Freibier, Leberkäsweck und eine kleinere Runde geben.