Am 17. November laden die Gewerkschaft ver.di und die Bürgerinitiative „Klinikum EE in kommunaler Hand“ in Doberlug-Kirchhain zu einem Bürgerforum über die Zukunft des Elbe-Elster-Klinikums ein. Landrat Marcel Schmidt wird dort allerdings nicht an der Podiumsdiskussion teilnehmen. Seine Absage sorgt bereits vorab für Gesprächsstoff.

Schmidt erklärt, eine Privatisierung stehe nicht zur Debatte. Der Landkreis halte an der kommunalen Trägerschaft fest. Gleichzeitig ist die Frage, wie das Klinikum künftig geführt werden soll, längst nicht entschieden: Der Kreistag beschloss am 12. Oktober 2026 mehrheitlich, die Geschäftsführung europaweit über einen zunächst fünfjährigen Managementvertrag auszuschreiben.

Externer Dienstleister statt Privatisierung?

Ein externer, erfahrener Dienstleister soll den Klinikverbund wirtschaftlich stabilisieren. Der Vertrag würde die Geschäftsführung der Standorte Herzberg, Finsterwalde und Elsterwerda sowie der Tochtergesellschaften umfassen. Kreisausschuss und Aufsichtsrat hatten dieses Modell gegenüber einer Einzelgeschäftsführung oder einer Doppelspitze empfohlen. Bei der Auswahl sollen insbesondere Erfahrungen mit Restrukturierungen und zusätzliche Managementkompetenzen zählen.

Die endgültige Entscheidung über die Besetzung bleibt beim Kreistag. Kreisausschuss und Aufsichtsrat werden in das Verfahren einbezogen. Einen Auftrag gibt es bislang noch nicht; der Beschluss vom 12. Oktober schafft zunächst nur die Grundlage für die Ausschreibung.

Für Schmidt ist der Managementvertrag keine Privatisierung. Der Landkreis behalte die Kontrolle über das Klinikum. Ver.di sieht das deutlich kritischer und warnt vor einer möglichen faktischen Teilprivatisierung. Gewerkschaftssekretär Ralf Franke befürchtet, ein privater Dienstleister könne neben den Interessen des kommunalen Klinikums eigene wirtschaftliche Ziele verfolgen. Überschneidungen mit anderen Krankenhausbetreibern in der Region könnten zudem Interessenkonflikte schaffen.

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Auch die Kostenfrage steht im Raum: Der Managementvertrag gilt als kostenintensivste der geprüften Varianten. Ver.di bezweifelt deshalb seine Wirtschaftlichkeit und fordert, eine eigenständige kommunale Geschäftsführung als Alternative beizubehalten. Seit August führt Mirko Papenfuß, Generalbevollmächtigter der Sana Kliniken AG, das Klinikum interimistisch.

Die Bürgerinitiative führte mit Unterstützung von ver.di eine Befragung zur künftigen Führung durch. Von 641 freiwillig Teilnehmenden sprachen sich 76 Prozent für eine vollständig kommunale Trägerschaft und 85 Prozent für eine vom Landkreis kontrollierte Geschäftsführung aus. Repräsentativ war die Befragung nicht, weil die Teilnehmenden nicht zufällig ausgewählt wurden. Ver.di und die Bürgerinitiative wollen das weitere Vergabeverfahren kritisch begleiten.

Ein Neubau, drei bisherige Standorte

Beim Bürgerforum soll es außerdem um einen möglichen Neubau eines Zentralklinikums gehen. Das geplante „3+1-Konzept“ sieht vor, die stationären Leistungen der drei bisherigen Standorte perspektivisch in einem zentralen Krankenhausneubau zu bündeln. Die bestehenden Kliniken könnten zu Gesundheitszentren weiterentwickelt werden.

Entschieden ist der Standort noch nicht. Geprüft werden unter anderem Erreichbarkeit, Verkehrsanbindung, verfügbare Grundstücke und langfristige Entwicklungsmöglichkeiten. Der Standort müsse nicht zwingend in der geografischen Mitte des Landkreises liegen, sagt Schmidt. Auch die Voraussetzungen für den Grundstückserwerb und mögliche Fördermittel sind offen; die endgültige Realisierung des Zentralklinikums ist daher noch nicht gesichert.

Grundlage der Beratungen sind unter anderem Untersuchungen der BTU Cottbus-Senftenberg. Teile davon wurden im Kreistag nichtöffentlich behandelt. Der Landkreis verweist auf künftige Anforderungen an medizinische Leistungsgruppen, die notwendige Personalvorhaltung und wirtschaftlich tragfähige Versorgungsstrukturen. Ver.di unterstützt nach eigenen Angaben grundsätzlich einen zentralen Neubau, befürchtet aber, ein externes Management könnte andere wirtschaftliche Prioritäten setzen.

Für Landesfördermittel müsste der Landkreis zeitnah entscheiden. Welche Fristen und Voraussetzungen dabei zählen, ist allerdings nicht bloß eine Formsache: Mit der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung wurde ein Umbauprozess des deutschen Kliniksystems gestartet. Bis 2035 stehen laut dem zugrunde liegenden Überblick bis zu 50 Milliarden Euro für den Strukturwandel bereit.

Was der Transformationsfonds ermöglichen soll

Förderfähig sind unter anderem Zusammenschlüsse von Klinikstandorten, Umbauten zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, spezialisierte Zentren für komplexe Krankheitsbilder, digitale Infrastruktur und Telemedizin, integrierte Notfallstrukturen sowie dauerhafte Standortschließungen, sofern diese medizinisch vertretbar sind. Der Fonds finanziert Investitionen in Bau, Technik und Strukturwandel, nicht die laufenden Betriebskosten.

Antragsberechtigt sind nicht die Krankenhäuser selbst, sondern die Länder. Sie reichen Projekte über ein Verwaltungsportal beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein; Bund und Länder entscheiden anschließend über die Förderung. Die reguläre Frist für Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln ist der 30. September des Vorjahres. Förderanträge für 2026 mussten demnach bis zum 30. September 2025 eingereicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach versäumter Hauptfrist noch Anträge bis zum 31. Dezember möglich.

Kliniken brauchen dafür politische Unterstützung der Landesregierung. Projekte müssen wirtschaftlich tragfähig, mit den Krankenkassen abgestimmt und rechtlich zulässig sein. Ein laufendes Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich als Ausschlusskriterium; ob das auch für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren gilt, ist ungeklärt.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, kurz SÜV, sollen stationäre und ambulante Leistungen verbinden. Vorgesehen sind sie insbesondere für Regionen, in denen klassische Krankenhäuser wirtschaftlich nicht mehr betrieben werden können. Rechtsgrundlage ist § 115g SGB V. Ein kommunales Gesundheitszentrum könnte dann Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, Pflegeeinrichtung und Notfallversorgung an einem Standort bündeln.

Kommunale Kontrolle zwischen Chance und Aufwand

Kommunale Krankenhausträger stehen grundsätzlich in einem ziemlich engen Dreieck: Sie müssen wirtschaftlich arbeiten, den medizinischen Versorgungsauftrag erfüllen und politisch Verantwortung für die Daseinsvorsorge übernehmen. Als mögliche Zukunftsmodelle gelten Fusionen, Kooperationen und neue interkommunale Trägerschaften. Sie sollen Effizienz, Versorgungssicherheit und kommunale Steuerungsfähigkeit miteinander verbinden.

Gerade kleinere Häuser können von arbeitsteiliger Leistungserbringung und Spezialisierung, abgestimmten regionalen Strukturen, höherer Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie einer besseren Finanzierung von Investitionen profitieren. Auch bei Einkauf, IT und Personalentwicklung lassen sich Synergien nutzen. Die Standorte könnten gezielter auf Leistungsgruppenzuweisungen der Landeskrankenhauspläne reagieren, ohne sämtliche Leistungen selbst vorzuhalten, und sich an den Versorgungsstufen I bis III orientieren.

Kommunale Träger behalten in solchen Verbünden mehr Einfluss als bei einem Verkauf an private Betreiber. Denkbar sind interkommunale Trägergesellschaften, Zweckverbände und Konsortialverträge. Einfach ist das nicht. Unterschiedliche Interessen von Städten und Landkreisen, politische Widerstände und die Angst vor Standortverlusten können Zusammenschlüsse bremsen. Personal, IT, Verwaltung und Tarifstrukturen zusammenzuführen, ist aufwendig. Die Bevölkerung muss einbezogen werden; Akzeptanz entsteht nicht auf Knopfdruck, sondern durch transparente Kommunikation.

Auch rechtlich gibt es einiges zu sortieren. Klinikzusammenschlüsse müssen rechtlich, wirtschaftlich und medizinstrategisch geplant werden. Je nach Modell können Zustimmungen von Gemeinderäten und Kreistagen erforderlich sein. Eigenbetriebe, GmbHs und Anstalten öffentlichen Rechts unterscheiden sich bei Haftung und Entscheidungsstrukturen. Interkommunale Kooperationen benötigen gegebenenfalls kommunalaufsichtliche Genehmigungen.

Im Vergabe- und Beihilferecht können Kooperationen öffentlicher Träger als Inhouse-Geschäfte vergabefrei sein. Sobald private Partner ins Spiel kommen, wird die Sache komplizierter. Finanzielle Beteiligungen der öffentlichen Hand müssen gegebenenfalls durch einen Betrauungsakt nach der DAWI-Regelung und Art. 106 ff. AEUV abgesichert werden. Leistungsgruppenbescheide und die Abstimmung mit dem Landeskrankenhausplan beeinflussen, welche Zukunft einzelne Standorte haben. Fehlzuweisungen sind gerichtlich überprüfbar; dazu laufen laut dem zugrunde liegenden Artikel mehrere Verfahren.

Für Beschäftigte gelten bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB Informations- und Beteiligungspflichten. Unterschiedliche Tarifverträge und Mitbestimmungsrechte müssen berücksichtigt und gegebenenfalls angeglichen werden. Gemeinsame IT-Systeme und Datenpools müssen der DSGVO entsprechen. Zur Trennung medizinischer und administrativer Daten wird das Zwei-Schrank-Modell