Fraktionsrauswurf im Bundestag: Was Julia Klöckner rechtlich anordnen kann und was nicht
Bundestagspräsidentin Julia Klöckner will bei systematischen Störungen im Plenum künftig konsequenter durchgreifen. In einem Podcast der Funke-Medien sagte sie, notfalls könne sie sogar eine ganze Fraktion aus dem Plenarsaal werfen. Gemeint sind dabei insbesondere AfD und Linkspartei. Das klingt nach einem großen Hebel – rechtlich ist die Sache allerdings deutlich kleinteiliger.
Als Beispiel verwies Klöckner auf das Vorgehen des damaligen Bundestagspräsidenten Norbert Lammert im Jahr 2010. Abgeordnete der Linksfraktion hatten mit Spruchbändern gegen die Verlängerung des Afghanistan-Einsatzes protestiert und damit gegen die Geschäftsordnung verstoßen. Lammert forderte sie auf, die Spruchbänder abzunehmen, und schloss jene Abgeordneten aus, die dieser Aufforderung nicht folgten. Anschließend verließ die gesamte Linksfraktion freiwillig den Plenarsaal.
Was die Geschäftsordnung tatsächlich erlaubt
Marianne Kneuer, Politikwissenschaftlerin an der TU Dresden, weist auf einen entscheidenden Unterschied hin: Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht keinen Ausschluss ganzer Fraktionen vor. Auch Lammert verwies 2010 formal nur die beteiligten Abgeordneten des Saals – nicht die Fraktion als solche.
Klöckner kann Ordnungsrufe aussprechen, einzelne Bundestagsmitglieder des Saals verweisen und Ordnungsgelder verhängen. Will sie gegen eine gesamte Fraktion vorgehen, müsste sie laut Kneuer jedes einzelne Fraktionsmitglied adressieren. Ein pauschaler Rauswurf der Fraktion steht in der Geschäftsordnung nicht.
Die Regeln sehen ein abgestuftes Verfahren vor. Nach drei Ordnungsrufen in einer Sitzung kann ein Mitglied für die restliche Sitzung aus dem Saal verwiesen werden. Bei grober Verletzung von Ordnung oder Würde ist ein Ausschluss von bis zu 30 Sitzungstagen möglich. Ein Ordnungsgeld beträgt 2.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro – und kann bei nicht geringfügigen Verstößen auch ohne vorherigen Ordnungsruf verhängt werden.
Bei störender Unruhe darf die Präsidentin eine Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zuschauer und andere Sitzungsteilnehmer unterstehen ebenfalls ihrer Ordnungsgewalt; Tribünen können geräumt und Personen entfernt werden. Gegen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Ausschluss kann bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Aufschiebende Wirkung hat der Einspruch nicht.
Mehr Ordnungsrufe, unterschiedliche Parlamente
Kneuer hält ein härteres Vorgehen grundsätzlich für notwendig. In der Wahlperiode 2017–2021 gab es 47 Ordnungsrufe. In der 20. Wahlperiode stieg die Zahl auf 135. Rund zwei Drittel davon entfielen auf die AfD. Das ist keine kleine Verschiebung, sondern ein ziemlich deutlicher Sprung.
Für den sächsischen Landtag berichtet dessen Präsident Alexander Dierks dagegen nicht von vergleichbaren systematischen Störungen. Der Ton sei zwar rauer geworden, die Sitzungsdisziplin aber weiterhin gewährleistet.
Als mögliche Gründe für den Unterschied zum Bundestag nennt Dierks die geringere Größe des Landtags, weniger Anonymität und eine geringere mediale Aufmerksamkeit. Mehr Kameras und Beobachtung könnten die Motivation erhöhen, durch auffälliges Verhalten Aufmerksamkeit zu erlangen. Dierks setzt deshalb darauf, Störer möglichst früh direkt anzusprechen. Ein formeller Ordnungsruf sei nicht immer nötig.
Auch die Geschäftsordnung selbst lässt Raum für solche frühen Eingriffe: Der Präsident kann Redner bei Abschweifungen zur Sache rufen. Nach drei Sachrufen während einer Rede muss das Wort für diesen Beratungsgegenstand entzogen werden. Beiträge sollen von gegenseitigem Respekt und Achtung geprägt sein; bei Überschreitung der Redezeit soll nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen werden.
Ein Präsident mit viel Macht – aber festen Grenzen
Die Geschäftsordnung beruht auf Artikel 40 des Grundgesetzes. Sie regelt unter anderem die Einberufung und Leitung der Sitzungen, Ordnungsmaßnahmen sowie die Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen. Die derzeit dargestellte Fassung wurde am 17. Oktober 2025 bekannt gemacht und durch Bundestagsbeschluss vom 10. Juli 2026 geändert. Sie umfasst zwölf Hauptabschnitte sowie Anlagen und Anhänge – etwa zu Geheimschutz, Fragestunde, Aktueller Stunde, Regierungsbefragung, Immunität, Lobbyregeln und Hausordnung.
Der Präsident vertritt den Bundestag, leitet seine Verhandlungen und wahrt Ordnung, Würde und Rechte des Hauses. Dazu kommen Hausrecht und Polizeigewalt in den Bundestagsgebäuden und auf den Grundstücken. Das Präsidium besteht aus Präsident und Vizepräsidenten und unterstützt ihn bei parlamentarischen Geschäften und Verwaltungsangelegenheiten. Der Ältestenrat mit dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und 23 weiteren Fraktionsmitgliedern hilft unter anderem beim Arbeitsplan, bei Ausschussvorsitzen und bei inneren Angelegenheiten. Seine Sitzungen sind vertraulich.
Das freie Mandat setzt dem Zugriff zugleich eine Grenze: Abgeordnete sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden, sondern handeln und stimmen nach Überzeugung und Gewissen. Sie sind allerdings zur Teilnahme an den Arbeiten des Bundestages verpflichtet; ihre Anwesenheit wird an jedem Sitzungstag nach dem Abgeordnetengesetz erfasst.
Fraktionen bestehen grundsätzlich aus mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder. Ihre Mitglieder müssen derselben Partei angehören, von derselben Partei aufgestellt worden sein oder Parteien angehören, die wegen gleichgerichteter Ziele in keinem Land miteinander konkurrieren. Kleinere Zusammenschlüsse können als Gruppen anerkannt werden. Ausschusszusammensetzung, Ausschussvorsitze und Wahlen sollen dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechen – die Geschäftsordnung denkt also stark in Fraktionen, behandelt sie bei Ordnungsmaßnahmen aber nicht als ein einziges rechtliches Objekt.
Plenarsitzungen sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht nach Artikel 42 des Grundgesetzes ausgeschlossen wird. Termin und Tagesordnung werden grundsätzlich im Ältestenrat vereinbart. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, erteilt das Wort und bestimmt die Rednerreihenfolge unter Berücksichtigung von sachgerechter Beratung, Parteirichtungen, Rede und Gegenrede sowie Fraktionsstärke. Das klingt trocken, entscheidet im Alltag aber darüber, wer wann wie lange sprechen kann.
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind mit Zustimmung des Redners möglich. Kurzinterventionen dürfen höchstens zwei Minuten dauern. Geschäftsordnungsreden und Erklärungen zur Schlussabstimmung sind grundsätzlich auf drei Minuten begrenzt. Die Redezeit soll sich am Fraktionsstärkeverhältnis orientieren; ohne entsprechende Vereinbarung soll eine Aussprache höchstens 60 Minuten dauern.
Der neugewählte Bundestag muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erstmals zusammentreten. In der konstituierenden Sitzung gibt er sich eine Geschäftsordnung, stellt nach Namensaufruf die Beschlussfähigkeit fest und wählt Präsident sowie Vizepräsidenten. Der Präsident wird geheim und ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode gewählt; vorschlagsberechtigt sind ausschließlich Fraktionen.
Beschlussfähig ist der Bundestag, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird das bezweifelt, kommt es grundsätzlich zu einer Zählung oder namentlichen Abstimmung. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung aufgehoben. Ein Fraktionsrauswurf ist also nicht nur politisch heikel, sondern auch juristisch kein Knopfdruck.
Die Geschäftsordnung des Bundestages ist abrufbar unter bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg. Der Faktencheck zur Ankündigung von Julia Klöckner steht beim MDR. Stand: 30.09.2026, TU Dresden.
