Heute ist der 28.09.2026. An der Uni Bonn geht es um eine Frage, die für viele Menschen ziemlich unmittelbar ist: Soll staatliche Unterstützung davon abhängen, ob jemand zuvor in die Sozialversicherung eingezahlt hat? Unions-Fraktionsvize Johannes Winkel (CDU) fordert genau das. Im Podcast „Ronzheimer“ schlug er vor, Leistungen nach Höhe und Dauer der geleisteten Sozialbeiträge zu staffeln.

Wer nie eingezahlt hat, könnte nach diesem Modell weniger Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten als jemand, der jahrelang Beiträge gezahlt hat. Arbeitslose Schulabgängerinnen und Schulabgänger oder Zuwanderer ohne vorherige Beschäftigung wären dann womöglich schlechtergestellt als Arbeitslose mit langer Beitragsgeschichte. Kritiker halten eine solche Unterscheidung für rechtlich unzulässig und warnen vor einer besonderen Benachteiligung von Ausländern im Bürgergeld- und Grundsicherungsbezug.

Spielraum – aber nicht unter dem Existenzminimum

Der Sozialrechtsexperte Prof. Gregor Thüsing von der Universität Bonn hält Winkels Vorschläge dagegen für rechtlich umsetzbar. Eine unterschiedliche Behandlung könne durch geleistete oder nicht geleistete Sozialbeiträge gerechtfertigt werden, sagt seine rechtliche Einordnung. Ganz frei wäre der Gesetzgeber dabei allerdings nicht: Die Unterstützung für Menschen ohne vorherige Beitragszahlung dürfte ein gesetzliches Minimum nicht unterschreiten.

Dieses Minimum muss nach Thüsings Einschätzung das vom Bundesverfassungsgericht geforderte menschenwürdige Existenzminimum sichern. Nach der im Ausgangsartikel genannten Rechtslage liegt die Untergrenze bei 70 Prozent des Regelsatzes für Unterstützungsempfänger. Innerhalb dieses Spielraums sei die konkrete Ausgestaltung keine Rechts-, sondern eine politische Frage.

Thüsing ist Rechtswissenschaftler und Sozialrechtsexperte, Mitglied des Deutschen Ethikrats und ehemaliger Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. Gerade deshalb landet die Debatte schnell bei der Verfassung – und nicht nur bei der Frage, wer wann in welche Kasse eingezahlt hat.

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Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum leitet sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Menschenwürde, in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, dem Sozialstaatsprinzip, ab. Geschützt sind nicht bloß Kalorien und ein Dach über dem Kopf, sondern unter anderem Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hygiene und ein Mindestmaß gesellschaftlicher Teilhabe.

Was das Bundesverfassungsgericht 2026 festhielt

Im Mai 2026 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum trotz bestehender Kürzungen bei Sozialleistungen weiterhin gewahrt sei. Die aktuellen Leistungshöhen seien zwar knapp bemessen, lägen nach Ansicht des Gerichts aber noch oberhalb der Schwelle einer Verletzung der Menschenwürde.

Das Existenzminimum ist dabei keine im Grundgesetz festgelegte Geldsumme. Der Gesetzgeber muss die Höhe der Leistungen transparent, folgerichtig und anhand tatsächlicher Bedarfserhebungen bestimmen. Eine zentrale Grundlage ist die alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, kurz EVS. Aus ihr werden die Regelbedarfsstufen für Bürgergeld nach dem SGB II und für Sozialhilfe nach dem SGB XII abgeleitet.

Schon in seiner grundlegenden Entscheidung von 2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Staat, die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu sichern. 2021 erklärte es frühere Hartz-IV-Sanktionen teilweise für verfassungswidrig, weil diese das Existenzminimum unterschreiten konnten. Mit der Einführung des Bürgergelds 2023 wurden Sanktionsmöglichkeiten unter anderem eingeschränkt.

Die aktuelle Entscheidung betrifft erneut politische und gesetzgeberische Maßnahmen zur Einsparung bei Sozialleistungen. Das Gericht beanstandete bestimmte Berechnungsmethoden beziehungsweise Vorgehensweisen bei der Ermittlung der Regelbedarfe. Daraus folgt aber kein unmittelbarer Anspruch auf höhere Leistungen. Das BVerfG unterscheidet zwischen der Verfassungsmäßigkeit des Berechnungsverfahrens und der Frage, ob die tatsächlich gezahlten Beträge das verfassungsrechtliche Existenzminimum unterschreiten.

Der Gesetzgeber muss die Berechnungsmethodik nachbessern, ist aber nicht automatisch zu einer sofortigen Erhöhung verpflichtet. Mehr Geld wird erst erforderlich, wenn die korrigierte Berechnung einen höheren Bedarf ergibt. Für Betroffene heißt das zunächst: keine kurzfristige Erhöhung. Rund fünf Millionen Menschen beziehen in Deutschland Bürgergeld; für sie bedeutet die Entscheidung vorerst kein zusätzliches Geld.

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Weitere Kürzungen wären allerdings verfassungswidrig, wenn sie das tatsächliche Existenzminimum unterschreiten. Kommunen, Jobcenter und Sozialbehörden müssen ihre gesetzlichen Leistungspflichten erfüllen.

Regelbedarfsstufe Personengruppe Betrag 2026
Stufe 1 Alleinstehende Erwachsene 563 Euro monatlich
Stufe 2 Paare beziehungsweise Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro je Person
Stufe 4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro monatlich
Stufe 5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro monatlich
Stufe 6 Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro monatlich

Als Rechtsgrundlagen werden insbesondere § 20 und § 23 SGB II genannt. Geschützt ist seit 2010 auch das soziale und kulturelle Existenzminimum von Kindern. Kinderzuschlag sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen nicht so gekürzt werden, dass Kinder vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer einen aus eigener Sicht zu niedrigen Bescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Geht es um drohende Kürzungen, kann beim Jobcenter oder Sozialamt eine vorläufige Weiterbewilligung beantragt werden. Fehler bei der individuellen Bedarfsberechnung bleiben anfechtbar – die Gerichtsentscheidung macht daraus keinen Freibrief für Behörden.

Hilfe gibt es bei Sozialberatungsstellen, Verbraucherzentralen, Caritas und Diakonie; dort wird kostenlos oder kostengünstig beraten. Betroffene sollten außerdem prüfen, ob sie sich einer Musterklage von Sozialverbänden oder Anwälten anschließen können. Wer erstmals leistungsberechtigt ist, sollte den Grundsicherungsantrag möglichst unverzüglich stellen: Leistungen werden grundsätzlich ab dem Antrag gewährt, nicht rückwirkend.

Langfristig kann die Pflicht zur Überarbeitung der Berechnungsmethode zu Anpassungen führen. Das BVerfG hält die aktuelle Leistungshöhe zwar für verfassungsrechtlich vertretbar, verlangt aber eine verfassungskonforme Neuberechnung der Regelbedarfe. Ob daraus mehr Geld folgt, hängt vom Ergebnis dieser Neuberechnung ab.

Der Blick auf Pandemie, Krieg und Preissteigerungen

Wie knapp der Spielraum ist, zeigte auch ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Das BSG prüfte, ob die Regelsätze für Bürgergeld und Grundsicherung – insbesondere im Jahr 2022 – angesichts von Pandemie, Lieferkettenproblemen und Ukrainekrieg ausreichend waren. Klägerinnen und Kläger hielten die Fortschreibung für zu niedrig und kritisierten, dass die starken Preissteigerungen nicht angemessen berücksichtigt worden seien.

Untersucht wurden sowohl die Berechnung nach SGB II und SGB XII als auch die Anpassungen während der Krisenjahre. Entscheidend war, ob der Gesetzgeber seine Beobachtungs- und Reaktionspflichten erfüllt und Regelsätze sowie Hilfspakete rechtzeitig angepasst hatte.

Das BSG erklärte die geprüften Regelsätze für verfassungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelbedarfs einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Grenze wäre erst bei einer offensichtlich unzureichenden Bemessung überschritten – und genau das sah das BSG nicht.

Die Erhöhungen zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 sowie das ergänzende Fortschreibungsverfahren erfüllten nach Auffassung des Gerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit dem Bürgergeld wurde ein zweistufiger Anpassungsmechanismus eingeführt, der neben Lohn- und Preisentwicklung auch kurzfristige Kriseneff