EU Inc.: Gewerkschaften warnen in Straßburg vor Sozialdumping und Kontrollverlust
Rund 2.000 Gewerkschaftsaktivisten aus ganz Europa haben am 20. Oktober 2026 vor dem Europäischen Parlament in Straßburg gegen den Vorschlag für ein sogenanntes „28. Regime“ protestiert. Gemeint ist „EU Inc.“, eine optionale europäische Gesellschaftsform, die Unternehmen grenzüberschreitend schneller und digitaler gründen lassen soll. Auf den Plakaten und in den Reden ging es allerdings weniger um Tempo als um die Frage, was dabei auf der Strecke bleiben könnte.
Beteiligt waren unter anderem UNI Europa, der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) sowie die französischen Gewerkschaften CFDT, CGT, FO, CFTC und UNSA. Insgesamt nahmen rund 15 Gewerkschaftsorganisationen aus Italien, Ungarn, Litauen, Frankreich, Luxemburg, Griechenland und Georgien an der Kundgebung teil. Die Demonstration war Teil einer laufenden Kampagne: Bereits am 24. September 2026 hatten europäische Gewerkschaften in Brüssel gegen das „28. Regime“ protestiert.
Warnung vor Sozialdumping
Die Gewerkschaften fordern verbindliche Garantien zum Schutz bestehender Arbeitnehmerrechte. Der Vorschlag müsse grundlegend überarbeitet oder vollständig zurückgezogen werden. Ihre Sorge: Unternehmen könnten sich gezielt in Ländern mit niedrigeren Sozialstandards ansiedeln, Löhne durch Aktienoptionen ersetzen, Tarifverhandlungen und Informationspflichten umgehen oder beschleunigte Liquidationen durchführen.
EGB-Generalsekretärin Esther Lynch erklärte, „EU Inc“ könne Unternehmen ermöglichen, bestehende Arbeitsgesetze zu missachten und ein Regelwerk mit schwächeren Arbeitnehmerrechten zu wählen. UNI-Europa-Regionalsekretär Oliver Roethig warnte, Beschäftigte in Frankreich könnten künftig zu bulgarischen Lohnniveaus arbeiten. Sophie Binet, Generalsekretärin der französischen CGT, bezeichnete den Vorschlag als unzureichende Antwort auf soziale Notlagen und warnte vor mehr Sozialdumping und Wirtschaftskriminalität.
Auch aus Belgien und Frankreich kamen deutliche Worte. Der belgische ABVV-Vorsitzende Bert Engelaar sagte, Arbeitgeber könnten den für sie günstigsten Rechtsrahmen auswählen und dadurch den Sozialschutz schwächen. Branislav Rugani von der französischen FO warnte ebenfalls vor Lohn- und Sozialdumping. Peter Hellberg von UNI Global Union erklärte, die Ausrichtung des Vorhabens werde von Erwartungen aus dem Umfeld Donald Trumps beeinflusst.
Litauische Delegierte von LPSK, der Gewerkschaft der Lebensmittelproduzenten, der Achema-Beschäftigtengewerkschaft und Solidarumas tauschten sich in Straßburg mit litauischen Europaabgeordneten aus. Ihre Forderung war ziemlich klar: Administrative Vereinfachungen dürften nicht zur Bildung von Briefkastenfirmen oder zur Umgehung nationaler Arbeitsgesetze führen.
Schnell gegründet, rechtlich umstritten
Die Europäische Kommission legte am 18. März 2026 einen Verordnungsentwurf zur Einführung von „EU Inc.“ vor. Sie stellt die Gesellschaftsform als optionalen digitalen Rechtsrahmen dar. Unternehmen sollen innerhalb von 48 Stunden, für weniger als 100 Euro und ohne Mindestkapital gegründet werden können. Vorgesehen sind digitale Verfahren, eine schnelle Gründung und eine erleichterte Mobilität innerhalb der EU.
Ziel ist ein einheitlicher Rechtsrahmen, der die Fragmentierung des Binnenmarkts verringert und die europäische Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Anders als eine Richtlinie soll die Verordnung unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten gelten. Im Januar 2025 hatte die Kommission im „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ ein „28. Regime“ vorgestellt. Kernbestandteil ist „EU Inc.“ als einheitliches Unternehmensrecht für den gesamten EU-Binnenmarkt. Unternehmen sollen während ihres gesamten Lebenszyklus Zugang zu einfachen, flexiblen, digitalen und schnellen Verfahren erhalten.
50 Vorstandsvorsitzende und Investoren unterstützen den Entwurf und forderten, ihn nicht abzuschwächen. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments verschob sein ursprünglich für die Sitzungswoche geplantes Votum auf den 5. November 2026. Am Montag zuvor war keine Einigung über den Text erzielt worden.
Juristisch hängt der Vorschlag an Art. 114 AEUV. Genau daran bestehen laut einer Analyse der Bundesnotarkammer erhebliche unionsrechtliche Bedenken. Art. 114 AEUV diene grundsätzlich der Angleichung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften. „EU Inc.“ würde dagegen eine zusätzliche, optionale supranationale Rechtsform neben den nationalen Gesellschaftsrechten schaffen. Nach der EuGH-Rechtsprechung zur Europäischen Genossenschaft und einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Europäischen Verein sei das keine klassische Rechtsangleichung.
Der Entwurf erlaubt die Gründung einer EU Inc. auch ohne grenzüberschreitenden Bezug. Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten sei der Beitrag zur Errichtung oder zum Funktionieren des Binnenmarkts nicht erkennbar. Sollte der EuGH die Unionskompetenz verneinen, könnte die Verordnung für nichtig erklärt werden. Für bereits gegründete Gesellschaften und bestehende Rechtsverhältnisse entstünden dann womöglich neue Unsicherheiten.
Was bei der Kontrolle fehlt
Die bestehende Rechtssicherheit im Gesellschaftsrecht beruht insbesondere auf zuverlässigen und öffentlichen Registern sowie auf präventiven Kontrollen bei Gründungen und wichtigen Änderungen. Art. 10 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie II 2025/25 sieht bei Gründung und Satzungsänderungen administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrollen vor. Sie sollen eine umfassende Legalitätsprüfung ermöglichen.
Die Erwägungsgründe 9 und 10 der Digitalisierungsrichtlinie II betonen die Bedeutung präventiver Kontrollen für verlässliche gesellschaftsrechtliche Informationen, die Verhinderung der Umgehung von Schutzvorschriften und die Zulässigkeit wirksamer Identitätskontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Missbrauch. Art. 14 des EU-Inc.-Entwurfs sehe demgegenüber weder eine umfassende Legalitätsprüfung noch eine effektive Identitätskontrolle vor.
Bei der Identitätsfeststellung prüfen Notarinnen, Notare oder andere Amtsträger Ausweisdokumente, gleichen Lichtbilder ab und kontrollieren die Identität der Beteiligten sowie die Vertragsdaten. Die im Entwurf vorgesehene digitale Selbstidentifizierung beschränke sich dagegen auf einen automatisierten Datenabgleich. Als Risiken nennt die Analyse den missbräuchlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch gestohlene Zugangsdaten, also „corporate hijacking“, außerdem Steuerhinterziehung, Scheingesellschaften und Geldwäsche.
Nach Art. 59 Abs. 5 und Art. 67 Abs. 6 des Entwurfs soll die bisherige präventive Wirksamkeitskontrolle teilweise entfallen beziehungsweise untersagt werden. Betroffen wären insbesondere die Prüfung der Vertretungsbefugnis, der materiellen Rechtmäßigkeit, der Geschäftsfähigkeit und der Entschlussfreiheit der Beteiligten.
Ohne diese Kontrolle könnten Unsicherheiten entstehen: bei der Wirksamkeit von Anteilsabtretungen, bei der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises, bei der Wirksamkeit von Beschlüssen und bei der Vertretungsmacht. Das betrifft den ganzen Lebenszyklus einer Gesellschaft – von der Gründung über Satzungsänderungen und Anteilsübertragungen bis zur Kapitalerhöhung.
Notarinnen und Notare erläutern Verträge, weisen auf Risiken hin und unterstützen eine ausgewogene Vertragsgestaltung. Fehlt dieser Schutz, könnten einseitige Vereinbarungen zulasten strukturell schwächerer Parteien leichter werden, etwa bei Arbeitnehmerbeteiligungen. Die Analyse stellt dem die unionsrechtlichen Schutzinteressen zugunsten von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Kleininvestoren gegenüber.
Delaware trifft Registerrealität
Der Entwurf orientiert sich unter anderem an angloamerikanischen Rechtsmodellen, insbesondere an Delaware. Genannt werden reduzierte Gesellschafterrechte, der Verzicht auf präventive Kontrollen und eine stärkere Verlagerung auf nachträgliche gerichtliche Durchsetzung. Angloamerikanische Systeme setzen stärker auf kostenintensive Rechtsdurchsetzung im Nachhinein, während das kontinentaleuropäische Modell auf Präventivkontrolle und verlässliche Register setzt.
Der kontinentaleuropäische Vorteil könnte dadurch geschwächt werden, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz bereitsteht. Die Verlagerung von Kontrollfunktionen auf private Akteure und standardisierte Strukturen greift zudem in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten ein. Betroffen wären Register, Justizorganisation, Steuererhebung, Geldwäschebekämpfung und die Durchsetzung von Sanktionen.
In Deutschland sorgen notarielle Mitteilungs- und Prüfungspflichten unter anderem dafür, dass Finanzämter von steuerlich relev
