Am Universitätsklinikum Frankfurt geht es um viel Geld, viele offene Fragen und eine Pflege, die ohne zusätzliche Hände offenbar nicht immer auskommt. Das Klinikum steht wegen der Vergabe von Leiharbeitsaufträgen ohne Ausschreibung in der Kritik. Heute, am 19.10.2026, ist weder abschließend geklärt, ob Vergaberecht verletzt wurde, noch in welchem Umfang das geschehen sein könnte.

Hessens Wissenschaftsminister Timon Gremmels kündigte für in zwei Monaten einen ausführlichen Bericht an. Bei der Vergabepraxis sehe er möglichen „Veränderungsbedarf“, zugleich bislang aber keine großen systematischen Verfehlungen. Grüne und FDP hatten die Sondersitzung des Wissenschaftsausschusses beantragt und dort Fragen zur Auftragsvergabe gestellt.

Millionen für externe Pflegekräfte

Eine Recherche der hessenschau wertete mehr als 1.900 Transaktionen aus und befragte Experten. Nach deren Auswertung soll das Frankfurter Uniklinikum jahrelang Aufträge vergeben haben, ohne die erforderlichen Ausschreibungen durchzuführen. Ein Vergabefachanwalt kommt zu dem Schluss, dass seit 2019 landesweite Ausschreibungen nötig gewesen wären. Seit 2023 habe wegen jährlicher Ausgaben von mehr als einer Million Euro sogar EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Die maßgebliche Schwelle liegt bei 750.000 Euro.

Die Klinikleitung verweist dagegen auf jährliche Wirtschaftsprüfungen und darauf, dass die Zahlungen marktüblich gewesen seien. Die Stundensätze hätten unter Berücksichtigung branchenüblicher Schwankungen zwischen 59 und 79 Euro gelegen. Für den zweitägigen Einsatz einer Kinderkrankenschwester sollen nach hr-Informationen mehr als 8.000 Euro gezahlt worden sein. Andere Leihpflegekräfte kosteten das Klinikum laut hessenschau regelmäßig 16.000 bis 22.000 Euro im Monat.

Vorstandschef Jürgen Graf räumte ein, dass die Klinik Leiharbeitsaufträge künftig ausschreiben werde. Rückblickend sei die Rechtslage „nicht so eindeutig“ gewesen. Das Klinikum habe einzelne Aufträge betrachtet; die Ausschreibungspflicht ergebe sich aber aus der Gesamtsumme aller Leiharbeitsausgaben. Graf verwies außerdem auf eine andere Klinik, bei der eine Ausschreibung von Leiharbeit das Verfahren insgesamt verteuert habe. Der Vergabefachanwalt Thomas Mösinger widerspricht: Mit gesetzlich vorgeschriebenen Ausschreibungen wäre das Klinikum vermutlich deutlich günstiger weggekommen.

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Interne Unterlagen weisen laut hessenschau darauf hin, dass innerhalb der Klinik bereits vor einer Ausschreibungspflicht für Leiharbeitskräfte gewarnt worden war. Angebote eines Unternehmers aus der Branche lehnte die Uniklinik mehrfach ab. Anfang 2025 teilte die Pflegedirektion ihm mit, man wolle künftig auf Leiharbeit verzichten. Trotzdem gab das Klinikum nach dieser Absage laut internen Zahlen offenbar noch mindestens 1,9 Millionen Euro für Leiharbeitskräfte aus.

Der Fall Walter Arnold

Auch ein Auftrag an die Firma des CDU-Politikers und früheren Staatssekretärs Walter Arnold beschäftigt die Politik. Seine Firma erhielt offenbar mindestens einen Vermittlungsauftrag. Für die Vermittlung von 15 Pflegekräften in die Pädiatrie gingen augenscheinlich 35.700 Euro an Arnolds Unternehmen.

Arnold war früher Vize-Aufsichtsratschef der Uniklinik, gehörte zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe aber weder dem Aufsichtsrat an noch war er Staatssekretär. Nach Angaben von Gremmels vermittelte seine Firma ausländische Fachkräfte, keine Leiharbeitskräfte. Die Rechts- und Compliance-Abteilungen der Klinik prüften den Vorgang und bewerteten ihn als unbedenklich. Politisch sei das Zustandekommen des Geschäfts dennoch „politisch nicht geschickt“ gewesen, sagte Gremmels.

Grüne und FDP hielten nach der Sitzung wesentliche Fragen, vor allem zur Rechtmäßigkeit der Vergaben, für ungeklärt. Die Grünen verlangen unter anderem Angaben dazu, wie viele Leiharbeitskräfte von 2019 bis 2025 mit wie vielen Arbeitsstunden eingesetzt wurden. Die FDP will wissen, ob unzulässige Mehrkosten in Abrechnungen eingeflossen sind. Auch die AfD fordert eine Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße, bezeichnete die Summe im Vergleich zur Ausgabenverschwendung während der Corona-Pandemie jedoch als gering.

Warum Kliniken trotzdem auf Zeitarbeit setzen

Gremmels verwies auf den schwierigen Fachkräftemarkt und attraktive Angebote für Pflegekräfte. Manche Beschäftigte verlassen demnach ihre Krankenhausstellen, um möglicherweise später auf Leiharbeitsbasis zurückzukehren. Der Anteil der Leiharbeitskräfte am Pflegepersonal des Frankfurter Uniklinikums sei vergleichsweise gering. Ohne sie, etwa als Ersatz bei Krankheitsfällen, sei die Versorgung in spezialisierten Bereichen wie Herzchirurgie und Kinderheilkunde möglicherweise nicht sicherzustellen.

Rechtlich handelt es sich bei Zeitarbeit in der Pflege um Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem AÜG. Die Pflegekraft ist fest beim Personaldienstleister, also beim Verleiher, angestellt und arbeitet in wechselnden Einrichtungen – etwa Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten. Während des Einsatzes erteilt die Einrichtung die fachlichen Weisungen; der Verleiher erfüllt die Arbeitgeberpflichten.

Der typische Zweck: kurzfristige und mittelfristige Engpässe abfedern, etwa bei Krankheitswellen, Elternzeiten oder saisonalen Belastungsspitzen. Für Kliniken kann das bedeuten, dass der Versorgungsauftrag aufrechterhalten, Personaluntergrenzen eingehalten und Bettensperrungen oder Stationsschließungen vermieden werden. Die Stammbelegschaft bekommt Unterstützung, wenn plötzlich mehrere Leute fehlen. Auf einer Station mit zu vielen leeren Dienstplankästchen ist das keine Nebensache.

Für Pflegekräfte können planbar im Voraus abgestimmte Dienstzeiten attraktiv sein. Kurzfristiges Einspringen an freien Tagen wird dadurch möglicherweise seltener, was die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verbessern kann. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist über Zuschläge geregelt. In angespannten Arbeitsmärkten liegt die Vergütung häufig über der vergleichbarer Festanstellungen; die konkrete Höhe hängt unter anderem von Qualifikation, Region, Träger und Tarifbindung ab. Wechselnde Einsatzorte eröffnen außerdem Einblicke in unterschiedliche Stationsabläufe und Pflegestandards.

Der Haken liegt auf der Rechnung und im Team. Wegen des Dienstleisterzuschlags verursachen externe Pflegekräfte höhere Stundensätze als festangestelltes Personal. Jeder Wechsel bedeutet Einarbeitung in interne Abläufe und Dokumentationssysteme. Kritiker verweisen zudem auf mögliche Nachteile für Versorgungskontinuität und Teambindung. Zeitarbeitskräfte haben oft planbarere Dienste, während unbeliebte Schichten und kurzfristiges Einspringen bei der Stammbelegschaft bleiben können. Unterschiedliche Arbeitszeiten oder Vergütungen sorgen da schnell für Spannungen.

Was rechtlich gilt

Grundsätzlich gilt nach § 8 AÜG Equal Pay: Leiharbeitskräfte sollen bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts der vergleichbaren Stammbelegschaft gleichgestellt werden. Gemeint ist hier arbeitsrechtliche Gleichstellung, nicht der geschlechterbezogene Entgeltunterschied. Tarifverträge dürfen davon abweichen, solange Mindeststundenentgelte eingehalten werden. Eine tarifliche Abweichung beim Entgelt ist grundsätzlich in den ersten neun Monaten möglich; länger nur, wenn spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht wird und die Annäherung stufenweise erfolgt. Branchenzuschläge können zusätzlich dazukommen.

Die Überlassungshöchstdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Tarifverträge der Einsatzbranche dürfen andere Höchstdauern festlegen. Frühere Einsätze werden angerechnet, wenn die Unterbrechung höchstens drei Monate beträgt; eine längere Unterbrechung setzt die Frist zurück, sofern keine abweichende tarifliche Regelung gilt. Bei einer Festanstellung ist dagegen eine unbefristete Beschäftigung möglich, mit dauerhaftem Einsatzort und hausinterner Dienstplanung.

Für Einrichtungen ist deshalb einiges zu dokumentieren: die gültige Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG, der Überlassungsvertrag vor Einsatzbeginn, die Einsatzdauer, der Equal-Pay-Zeitpunkt, Arbeitszeitnachweise und aktuelle Qualifikationsnachweise einschließlich Ablaufdatum. Seit 2025 genügt für den Überlassungsvertrag Textform nach § 12 Abs. 1 AÜG. Arbeitszeiten sind nach § 17 Abs. 2 MiLoG und § 16 Abs. 2 ArbZG aufzubewahren. Einsätze während eines Arbeitskampfes sind nur unter Beachtung der Hinweispflicht