Schwarzfahren mit Folgen: Freiburger Gericht verurteilt zwei Männer nach Ticket- und Ausweismanipulationen
Am 19. Oktober 2026 kontrollierte die Bundespolizei in einem Fernreisezug am Freiburger Hauptbahnhof zwei algerische Staatsangehörige im Alter von 21 und 22 Jahren. Einen gültigen Fahrausweis hatten beide nicht dabei. Die Beamten beschuldigten sie deshalb des Erschleichens von Leistungen – umgangssprachlich: Schwarzfahren.
Beim 21-Jährigen kam noch etwas dazu: Er wies sich zunächst mit dem Foto einer spanischen Identitätskarte aus, das auf seinem Smartphone gespeichert war. Für die weitere Identitätsklärung brachten ihn die Bundespolizisten zum Bundespolizeirevier Freiburg. Eine Überprüfung bei ausländischen Behörden ergab laut Bundespolizei, dass die vorgezeigten Ausweisdaten manipuliert waren und die Identitätskarte gefälschte beweiserhebliche Daten enthielt.
Schnelles Urteil, eingezogenes Handy
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Freiburg standen beide Männer am folgenden Tag, dem 20. Oktober 2026, vor dem Amtsgericht. Das Gericht verhandelte die Sache im beschleunigten Verfahren.
Der 21-Jährige wurde wegen Erschleichens von Leistungen und Fälschung beziehungsweise Manipulation beweiserheblicher Daten zu einer Geldstrafe von 275 Euro verurteilt. Sein Mobiltelefon wurde eingezogen. Der 22-Jährige erhielt wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 75 Euro.
Anschließend wurden beide Männer nach Frankreich zurückgeschoben. Nach Angaben der Bundespolizei besaßen sie keine erforderliche Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise keine aufenthaltsrechtliche Legitimation. Zusätzlich verhängten die Behörden gegen beide ein zweijähriges Einreiseverbot für Deutschland.
Schwarzfahren ist nicht immer nur eine Nachzahlung
Rechtlich kann eine Fahrt ohne Ticket mehrere Ebenen berühren. Zivilrechtlich liegt zunächst ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen vor, etwa bei BVG oder S-Bahn. Strafrechtlich kommen insbesondere Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB, Urkundenfälschung nach § 267 StGB und Betrug nach § 263 StGB infrage.
Wer das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt, ist damit nicht automatisch aus dem Schneider: Eine mögliche Strafbarkeit verschwindet dadurch nicht, ein Strafverfahren kann weitergeführt werden.
Beim Erschleichen von Leistungen geht es darum, dass jemand eine Beförderung nutzt und dabei den Eindruck erweckt, die tariflichen Voraussetzungen zu erfüllen, obwohl er nicht bezahlen will. Das kann etwa beim erneuten Entwerten eines bereits benutzten Fahrscheins passieren. Wer dagegen offen und schon vor einer Kontrolle erkennbar ohne Fahrschein fährt, erfüllt den Tatbestand möglicherweise nicht. Auch wer eine bezahlte Monatskarte zu Hause vergisst und keinen Ersatzfahrschein kauft, macht sich in der Regel nicht wegen Beförderungserschleichung strafbar. Die Pflicht, eine Monatskarte mitzuführen, dient grundsätzlich nur Beweiszwecken; ihre Verletzung ist normalerweise nicht strafbar.
Eine Urkundenfälschung kann vorliegen, wenn eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche zur Täuschung verwendet wird. In der Praxis geht es beispielsweise um selbst hergestellte Fahrausweise, manipulierte Gültigkeits- oder Entwertungsvermerke, verlängerte Studentenausweise und Semestertickets oder Ausweise, die mit technischen Geräten und Farbkopierern hergestellt wurden. Bei vollständig selbst hergestellten Fahrscheinen kann die erforderliche Urkundeneigenschaft im Einzelfall allerdings fehlen.
Eigenhändige Manipulationen betreffen wegen des Aufwands häufig Monats- und Jahreskarten sowie die Bahncard 100. Eine Fahrkarte von einer Privatperson zu kaufen, ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie noch nicht benutzt wurde. Wer hingegen eine bereits gebrauchte Karte verwendet, kann sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar machen. Bei einer doppelten Entwertung können zusätzlich Urkundenfälschung und Betrug im Raum stehen. Mechanisch entfernte erste Stempelaufdrucke sind für Käufer oft nicht erkennbar. Kontrolleure können solche Veränderungen trotzdem entdecken, den Fahrschein einbehalten und zur Prüfung an das Landeskriminalamt, kurz LKA, weiterleiten.
Was danach passieren kann
Das LKA prüft bei einfachen Fahrkarten insbesondere doppelte Stempelungen und Spuren eines mechanischen Entfernens früherer Stempel. Studentenausweise werden mit Originalausweisen verglichen; häufig fragt die Behörde auch bei der Universität nach dem Immatrikulationsstatus. Bestätigt sich eine Manipulation, erhalten Betroffene ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung zur Polizei.
Der strafrechtliche Vorwurf des Betrugs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sind eine Täuschung über Tatsachen, ein dadurch verursachter Irrtum, eine Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden. Ein gefälschter Ausweis oder eine falsche Adresse bei der Aufnahme der Personalien kann regelmäßig einen Betrugsvorwurf begründen.
U-Bahn- oder S-Bahn-Fahrer werden in der Regel nicht getäuscht, wenn sie nicht mit der Fahrscheinkontrolle befasst sind. Bei Bussen kann es anders aussehen, wenn Fahrgäste vorne einsteigen und ihren Fahrschein dem Fahrer vorzeigen müssen. Dann ist zu prüfen, ob der Fahrer im konkreten Fall – etwa im Berufsverkehr oder an einem Verkehrsknotenpunkt – überhaupt jeden Fahrschein kontrollieren konnte. Ein gefälschter Fahrausweis täuscht über die Bezahlung und soll verhindern, dass das Verkehrsunternehmen das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt.
Wer angibt, keinen Fahrschein zu haben, täuscht zunächst nicht über Tatsachen. Falsche Personalien können jedoch eine Täuschung darstellen. Ein vollendeter Betrug setzt voraus, dass der Kontrolleur die falschen Angaben nicht durchschaut und einem Irrtum unterliegt.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Sie kann Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Der Strafbefehl verbindet Anklage und Urteil in einem Dokument. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird er rechtskräftig und wirkt wie eine strafrechtliche Verurteilung – unter anderem kann das zu einem Eintrag im Bundeszentralregister führen.
Schweigen ist erlaubt
Für Erschleichen von Leistungen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Urkundenfälschung und Betrug können jeweils mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Strafrechtliche Verurteilungen werden im Bundeszentralregister eingetragen und können im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Einträge wegen Urkundenfälschung oder Betrugs können sich besonders in Finanz- und Sicherheitsberufen sowie regelmäßig im Beamtenbereich negativ auswirken.
Wer kontrolliert wird, sollte zunächst Ruhe bewahren und die Situation nicht verschärfen. Erforderlich sind nur die persönlichen Angaben wie Name und Adresse. Verbale oder körperliche Auseinandersetzungen bringen schnell zusätzliche Vorwürfe ins Spiel, etwa Beleidigung nach § 185 StGB oder Körperverletzung nach § 223 StGB.
Gegenüber der Polizei müssen Beschuldigte weder schriftlich aussagen noch zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen. Das Schweigerecht besteht bis zur Urteilsverkündung; Schweigen gilt nicht als Schuldeingeständnis. Auch Angehörige können die Aussage verweigern. Empfohlen wird, zunächst keine Angaben zu machen und einen Strafverteidiger zu konsultieren. Er kann Akteneinsicht nehmen und anschließend beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Ist ein Tatnachweis nicht möglich, kann eine Einstellung des Verfahrens beantragt werden. Auch bei belastbarer Beweislage kann ein Verteidiger auf eine Einstellung, etwa wegen Geringfügigkeit, oder auf eine angemessene Strafe hinwirken. Und so unspektakulär eine Kontrolle am Bahnsteig manchmal beginnt – mit einem kurzen Blick auf den Fahrschein, dem Piepen eines Smartphones, ein paar trockenen Fragen –, rechtlich kann daraus ziemlich schnell ein Verfahren werden.
