Sexualisierte Gewalt an Hochschulen: Warum Prävention und Beschwerdestellen entscheidend sind
An der Uni Freiburg wird heute, am 3.11.2026, über sexualisierte Gewalt an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen gesprochen. Im Zentrum steht eine unbequeme Frage: Was tun deutsche Hochschulen gegen Übergriffe – und wo reichen die bisherigen Maßnahmen noch nicht aus?
Hierarchische Strukturen, Abhängigkeiten und fehlende Prävention können übergriffiges Verhalten begünstigen. Wer von einer Bewertung, einem Vertrag, einer Empfehlung oder einer akademischen Position abhängig ist, hat es oft schwer, Grenzen zu setzen oder Vorfälle anzusprechen. Anlassbezogen wurde auch eine Protestaktion in Washington erwähnt. Sie richtete sich gegen sexualisierte Gewalt und folgte auf die Meldung der Vergewaltigung einer Studentin an der US-Eliteuniversität Cornell.
Offen darüber sprechen, früh handeln
Die Universität Potsdam versteht sexualisierte Diskriminierung und Gewalt als ein Thema, über das offen gesprochen werden soll. Betroffene Hochschulangehörige – Beschäftigte ebenso wie Studierende – sollen angemessen und kompetent beraten werden. Präventive Maßnahmen sollen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern dauerhaft in den Hochschulstrukturen verankert werden.
Mit ihrer Antidiskriminierungsrichtlinie verpflichtet sich die Universität Potsdam zum Abbau und zur Prävention von Diskriminierung, (Cyber-)Mobbing und (Cyber-)Stalking. Als sexualisierte Belästigung oder Gewalt gelten dort Verhaltens- und Handlungsweisen, die auf geschlechtsbezogene, sexualisierte oder sexistische Weise die Würde einer Person bedrohen oder verletzen. Das kann auch in einem Umfeld geschehen, das von Einschüchterung, Anfeindung, Herabsetzung, Demütigung oder Beleidigung geprägt ist.
Eine Grenzverletzung wird nicht von allen Menschen gleich stark wahrgenommen. Bei ihrer Bewertung zählen deshalb sowohl der situative Kontext als auch das subjektive Empfinden der betroffenen Person. Sexualisierte Belästigung und Gewalt können verbal, nonverbal oder körperlich auftreten – bis hin zu tätlichen Übergriffen.
An der Universität Potsdam sind die Gleichstellungsbeauftragten Ansprechpersonen für Fälle sexualisierter Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. Auf zentraler Hochschulebene ist die zentrale Gleichstellungsbeauftragte Kontakt- und Vertrauensperson. Dezentral übernehmen diese Aufgabe Vertreterinnen an Fakultäten, wissenschaftlichen und zentralen Einrichtungen sowie in Bibliotheken. Das klingt nach vielen Zuständigkeiten; entscheidend ist am Ende, ob Betroffene tatsächlich wissen, wohin sie gehen können.
Beschwerden, Beratung und ein Blick auf den Campus
Hochschulen sind nicht nur mit sexualisierter Belästigung konfrontiert. Auch rassistische Beleidigungen und Mobbing aufgrund der sexuellen Identität gehören zu den Diskriminierungsformen, mit denen sie umgehen müssen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nennt in der Broschüre „Bausteine für einen systematischen Diskriminierungsschutz an Hochschulen“ sechs Ansatzpunkte für einen wirksamen Schutz. Dazu gehören Umfragen und Monitoring, Sensibilisierung, Empowerment und Öffentlichkeitsarbeit, Antidiskriminierungsberatung sowie die Einrichtung von Beschwerdestellen. Weitere Maßnahmen werden im Leitfaden ausgeführt.
Grundlage der Bausteine ist eine bundesweite Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Beschwerdestellen nach § 13 AGG an deutschen Hochschulen. Zu jedem Baustein werden Praxisbeispiele von Hochschulen vorgestellt. Die Broschüre ist als barrierefreie beziehungsweise barrierearme PDF-Datei verfügbar.
Im Projekt „Diskriminierungsfreie Hochschule – Mit Vielfalt Wissen schaffen“ wurden zehn Hochschulen dabei unterstützt, Diskriminierung und Diskriminierungsmechanismen zu erkennen sowie Strategien dagegen zu entwickeln und zu etablieren. Daraus entstanden ein Endbericht, ein Praxisleitfaden für Hochschulmitarbeitende mit Handlungsmöglichkeiten zum Abbau von Diskriminierung und eine interaktive Checkliste.
Diese Checkliste nimmt Studium, Graduiertenverlauf und Karriereentwicklung, Beschäftigung, Berufsverlauf und Campusleben unter die Lupe. Sie fragt nach Diskriminierungsrisiken und nach der Qualität der jeweiligen Prozesse. Außerdem enthält sie bewährte Verfahren für die einzelnen Bereiche – praktisch, wenn man nicht jedes Mal bei null anfangen will.
Sexuelle Belästigung und Selbstbestimmung
Die Expertise „Sexuelle Belästigung im Hochschulkontext“ informiert über sexuelle Belästigung, formuliert Handlungsempfehlungen für Hochschulen, behandelt den Schutz von Studierenden und stellt Good-Practice-Beispiele deutscher Hochschulen vor. Erstellt wurde sie von Eva Kocher und Stefanie Porsche von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Auch diese Expertise ist als barrierefreie beziehungsweise barrierearme PDF-Datei verfügbar.
Eine weitere rechtliche Frage betrifft trans* Studierende. Seit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024 können sie ihren amtlichen Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern; ein gerichtliches Verfahren nach dem früheren Transsexuellengesetz ist dafür nicht mehr erforderlich.
Unklarer ist, ob Hochschulen den gewählten, aber noch nicht amtlich geänderten Vornamen rechtmäßig verwenden dürfen. Es geht um die interne Verwendung des gewählten Namens ebenso wie um die rechtlichen Außenwirkungen eines Zeugnisses, das auf diesen Namen ausgestellt wurde. Eine rechtliche Einschätzung zeigt Möglichkeiten auf, wie Hochschulen den gewählten Namen unabhängig von einer amtlichen Änderung verwenden können. Eine ausdrückliche Rechtspflicht zur Verwendung des gewählten Namens besteht danach nicht.
Was Hochschulen aus Daten lernen können
Der Zweite Gemeinsame Bericht an den Deutschen Bundestag zu „Diskriminierung im Bildungsbereich und Arbeitsleben“ wurde am 13. August 2013 vorgelegt. Er stützt sich unter anderem auf wissenschaftliche Analysen, Expertengespräche, die Auswertung von Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie die Auswertung von Beschwerden bei anderen Beschwerdestellen.
Untersucht werden Art und Umfang von Diskriminierungen und Diskriminierungsrisiken in der frühkindlichen Förderung, in Schule und Ausbildung, an Universitäten und auf dem Arbeitsmarkt. Zum Bericht stehen Zusammenfassungen sowie ein eigenständiger Beitrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß § 27 Abs. 4 AGG bereit.
Zwischen Hörsaal, Büro und Bibliothek liegen manchmal nur ein paar Meter – bei Zuständigkeiten, Machtverhältnissen und Mut zum Widerspruch können es Welten sein. Genau dort setzen Beratung, Beschwerdestellen, Monitoring und Prävention an. An der Uni Freiburg bleibt damit genug Stoff für Gespräche, die nicht erst nach dem nächsten Vorfall beginnen sollten.
