Am heutigen 17. Oktober 2026 steht in Göttingen fest: Die staatliche Kennzeichnung von Schweinefleisch wird erneut verschoben – zum dritten Mal. Union und SPD wollen das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) nun bis zum 1. Oktober 2027 aussetzen. Ursprünglich sollte die Pflicht bereits am 1. August 2025 beginnen. Diesen Termin hatte noch die Ampelregierung beschlossen.

Auslöser sind rechtliche Bedenken der Europäischen Kommission und der anhaltende Widerstand aus der Fleischbranche. Beim Herbsttreffen der Länderagrarminister in Würzburg forderten elf Länder, darunter Bayern, den Stopp des Gesetzes. Bayerns Agrarministerin Michaela Kaniber kritisierte zusätzliche Bürokratie und eine fehlende Praxistauglichkeit für Metzger und die Fleischwirtschaft.

Experten sollen den Entwurf retten

Union und SPD wollen die Überarbeitung wissenschaftlich begleiten lassen. Eingebunden werden sollen Jasmin Zöllmer von der Humboldt-Universität Berlin sowie Professor Jose Martinez, Professor Achim Spiller und Professor Harald Grethe von der Universität Göttingen. Sie sind Autoren eines Gutachtens zur Weiterentwicklung der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung.

SPD-Berichterstatter Jens Behrens kündigte an, die Regelungen gemeinsam mit den Verbänden EU-rechtskonform auszuformulieren. Unions-Berichterstatter Christian Frauenpreiß sagte, Gespräche mit Wirtschafts- und Tierschutzverbänden hätten großen Rückhalt für das weitere Vorgehen gezeigt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt die Einbindung der Experten.

Rechtsexperte Jose Martinez hält die von der Kommission beanstandeten Punkte für lösbar. Zeitdruck gibt es trotzdem: Die europäische Stillhaltefrist endet am 12. November 2026. Bis dahin darf der Gesetzentwurf nicht angenommen werden. Die Bundesregierung muss der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie wegen der Einwände ergreifen will.

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Der Verband der Fleischwirtschaft hält den Zeitrahmen für die erneute Überarbeitung für knapp. Geschäftsführer Steffen Reiter fordert, schnell die rechtlichen Grundlagen für das Konzept der Verbändeallianz zu schaffen. Nach Einschätzung des Verbands hätte das THKG in seiner bisherigen Form oder als angepasstes Rumpfgesetz ab Januar 2027 die heimische Wirtschaft einseitig belastet, ohne das Tierwohl zu verbessern.

Streit um ausländische Ware und fünf Kategorien

Die Kommission stellt die Tierhaltungskennzeichnung grundsätzlich nicht infrage, kritisiert aber ihre konkrete Ausgestaltung. Besonders heikel ist die geplante Einbeziehung ausländischer Erzeugnisse in das deutsche System. Ausländische Produzenten sollen ihre Haltungsformen künftig den fünf deutschen Kategorien zuordnen: „Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“.

Andere nationale Kennzeichnungssysteme würden dabei nicht ausreichend anerkannt, meint die Kommission. Österreich, Tschechien, Polen und Lettland hatten das zuvor ebenfalls kritisiert; nach Einschätzung der EU wird auch Dänemark benachteiligt. Dort zählen unter anderem intakte Schwänze oder der Verzicht auf Kastration stärker. Solche Kriterien ließen sich nicht ohne Weiteres in das deutsche System übertragen.

Die Folge könnte sein, dass ausländische Produkte einer deutschen Kategorie zugeordnet werden, die ihre tatsächlichen Tierwohlleistungen nicht angemessen abbildet. Dazu kommt das sogenannte Downgrading: Kann ein Lieferant eine höhere Haltungsform gegenüber deutschen Behörden nicht nachweisen, darf das Produkt nur mit der niedrigsten Kategorie gekennzeichnet werden. Die Kommission stellt dieses Prinzip grundsätzlich nicht infrage, erwartet aber, dass es bei ausländischen Erzeugnissen wegen komplexerer Lieferketten häufiger vorkommen könnte.

Auch die Regeln für Biobetriebe stehen unter Beschuss. Bereits nach der EU-Ökoverordnung zertifizierte Betriebe außerhalb Deutschlands müssten dem Entwurf zufolge zusätzliche deutsche Melde-, Registrierungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten erfüllen, wenn sie ihre Produkte hier als „Bio“ vermarkten wollen. Die Kommission sieht darin mögliche Verstöße gegen die EU-Ökoverordnung. Deutsche Bioverbände forderten deshalb, anerkannte Biobetriebe automatisch der Haltungsstufe „Bio“ zuzuordnen.

Die EU-Kommission sieht neben den Registrierungshürden auch ein Problem darin, dass ausländische Erzeuger spezifische Tierwohlleistungen außerhalb der THKG-Anforderungen nicht sichtbar machen könnten. Eine freiwillige Zusatzkennzeichnung könnte diese Lücke schließen.

Verbände drängen auf einen neuen Anlauf

Die Anwendungspflicht zum 1. Januar 2027 soll nach dem Willen einer Verbändeallianz erneut verschoben werden. Ihr gehören BVWS, BVLH, BRS, DBV, DRV, ISN und VDF an. Anlass ist die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zum notifizierten Änderungsentwurf der Bundesregierung.

Ein Gesetz, das ausländische Ware vollständig aus dem System ausklammert, sei keine tragfähige Lösung, erklärt die Allianz. Stattdessen solle der Entwurf praxisgerecht und europarechtskonform überarbeitet werden – dafür brauche es ausreichend Zeit. Zusätzliche Registrierungspflichten könnten entfallen, wenn bereits etablierte Kennzeichnungssysteme und Zertifikate anerkannt würden, sofern sie die deutschen Standards nicht unterschreiten. Genau eine gegenseitige Anerkennung ausländischer Systeme sowie weniger belastende Registrierungs- und Zertifizierungsverfahren nennt auch die Europäische Kommission als mögliche Alternativen.

Die Verbände verweisen zugleich auf die angespannte wirtschaftliche Lage der deutschen Schweinehaltung. Zusätzliche Belastungen und Wettbewerbsnachteile für die heimische Erzeugungskette müssten vermieden werden. Die Bundesregierung solle die Anwendungspflicht erneut verschieben und den Entwurf auf Grundlage des Gesamtkonzepts der Allianz europarechtskonform nachbessern.

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft kritisiert die erneute Verschiebung dagegen. Bundesvorsitzender Martin Schulz fordert eine staatliche Kennzeichnung, damit tierhaltende Betriebe planen können. Er verweist auf die schlechte wirtschaftliche Lage schweinehaltender und anderer tierhaltender Betriebe. Eine klare staatliche Kennzeichnung könne ihnen eine höhere Wertschöpfung ermöglichen.

Auch der BUND moniert, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium erneut kein Gesetz vorgelegt habe. Die rechtlichen Probleme seien bekannt gewesen und hätten sich durch die Berücksichtigung juristischer Einwände vermeiden lassen. Der Verband der Fleischwirtschaft warnt derweil davor, dass ein Gesetz in der bisherigen Form oder als Rumpfgesetz die heimische Wirtschaft ab Januar 2027 belasten würde.

Was bisher gilt

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz trat am 24. August 2023 in Kraft. Die ursprünglich für den 1. August 2025 vorgesehene Pflicht wurde zunächst bis zum 1. Januar 2027 verlängert. Diese Verlängerung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes: veröffentlicht am 9. Februar 2026, in Kraft getreten am 10. Februar 2026. Nun steht zusätzlich der Termin 1. Oktober 2027 im Raum.

Zunächst regelt das Gesetz die Mast von Schweinen. Die staatliche Kennzeichnung soll über die Haltungsbedingungen informieren und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. Vorgesehen sind fünf Haltungsformen: Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide und Bio.

Tierhaltende Betriebe müssen der zuständigen Landesbehörde die Haltung in einer Haltungseinrichtung mitteilen. Danach erhalten sie eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. Entlang der Lebensmittelkette dient diese Nummer als Grundlage für die Kennzeichnung bis zur Verkaufsstelle.

Die verpflichtende Kennzeichnung gilt zunächst für frisches Schweinefleisch von Tieren, die in Deutschland gehalten, geschlachtet und verarbeitet wurden. Lebensmittel von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie im Ausland hergestellte oder verarbeitete Lebensmittel fallen nicht unter die verpflichtende Kennzeichnung. Freiwillig können sie nach den Vorgaben des Gesetzes aber gekennzeichnet werden – deutsche und ausländische Lebensmittelunternehmen dürfen daran teilnehmen.

Das Unternehmen, das ein Produkt in Deutschland an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben will, muss zuvor eine Genehmigung beantragen. Unternehmen mit Sitz in Deutschland wenden sich an die zuständige Behörde ihres Bundeslands, Unternehmen ohne Sitz in Deutschland an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, kurz BLE.

Ausländische tierhaltende Betriebe können ihre Haltungseinrichtungen bei der BLE mitteilen und registrieren lassen. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erhalten sie eine Kennnummer. Damit können sie Tiere unter Angabe der Haltungsform abgeben und ihre Produkte leichter an deutsche Unternehmen verkaufen sowie in Deutschland vermarkten. Für Registrierung und Vergabe der Kennnummer ist ebenfalls die