Am 20. Juli 2026 sprach Martin Borowski an der Universität Heidelberg über die Frage, wie eine Demokratie sich gegen ihre Feinde wehren kann. Sein Vortrag „Die wehrhafte Verfassung und ihre Voraussetzungen“ war Teil der Ringvorlesung „Wehrhafte Demokratie – Resilienz, Sicherheit, Verteidigung“. Die Moderation übernahm Nina Bust-Bartels.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe spielt dabei laut Borowski eine zentrale Rolle. Viele Versuche, eine liberale Demokratie zu zerstören oder schrittweise zu untergraben, setzten ausgerechnet bei der Verfassungsgerichtsbarkeit an. In seinem Vortrag erläuterte der Rechtswissenschaftler, wie das Gericht die demokratische Ordnung schützt – und welche gesellschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das auf Dauer funktioniert.

Das Gericht und die Zustimmung der Gesellschaft

Borowski ist Rechtswissenschaftler an der Universität Heidelberg und hat dort den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und Rechtsphilosophie inne. Ein wichtiges Instrument der wehrhaften Demokratie ist für ihn die Möglichkeit, Parteien zu verbieten.

Mit Blick auf ein mögliches Verbot der AfD sagte Borowski: Falls nachgewiesenermaßen rassistische oder grob diskriminierende Haltungen, die möglicherweise mit dem Begriff „Remigration“ verbunden sind, die Gesamttendenz der Partei prägen, könne an einem Verbot kaum vorbeigeführt werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müsse allerdings geprüft werden.

Für die rechtliche Beurteilung eines Parteiverbots sei unerheblich, wie viel Zustimmung die betreffende Partei in der Bevölkerung genießt. Das Verfassungsgericht selbst ist laut Borowski jedoch auf eine grundlegende und dauerhafte Zustimmung der Bevölkerung angewiesen, wenn es seine Funktion langfristig erfüllen soll. Die eigentliche Herausforderung liege deshalb weniger in der juristischen Prüfung als in den gesellschaftlichen Voraussetzungen für das dauerhafte Funktionieren eines Verfassungsgerichts.

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Was ein Parteiverbot rechtlich bedeutet

Parteien verbinden Wählerinnen und Wähler mit Parlament und Regierung. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig staatlich beeinflusst werden. Über ein Parteiverbot entscheidet deshalb nicht die Exekutive, sondern das Bundesverfassungsgericht. Das soll eine unabhängige Entscheidung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben sichern.

Geregelt ist das Verfahren in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und in den §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Das Aktenzeichen lautet „BvB“. Verfassungswidrig sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der bisherigen Rechtsprechung nicht aus. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische und aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das Ziel, diese Ordnung abzuschaffen, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele tatsächlich erreichen könnte.

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Zunächst prüft das Bundesverfassungsgericht im Vorverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob der Antrag unzulässig beziehungsweise nicht ausreichend begründet ist. Dabei bewertet es die Erfolgsaussichten vorläufig anhand der vorliegenden Akten.

Ist der Antrag im Hauptverfahren begründet, stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Partei fest. Es ordnet außerdem ihre Auflösung an und verbietet die Bildung einer Ersatzorganisation. Für diese sowie für jede andere nachteilige Entscheidung zulasten der Partei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Senatsmitglieder erforderlich. Zusätzlich kann das Gericht die Einziehung des Parteivermögens anordnen.

Finanzierung statt Auflösung

Seit der Neuregelung von Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes im Jahr 2017 können Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss beendet auch steuerliche Begünstigungen der Partei und von Zuwendungen an sie.

Das eigenständige Verfahren ist in § 46a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt und trägt ebenfalls das Aktenzeichen „BvB“. Wiederum sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung antragsberechtigt; auch hier gibt es zunächst ein Vorverfahren.

Anders als beim Parteiverbot muss die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele in diesem Verfahren nicht potenziell erfolgreich durchsetzen können. Ist der Antrag begründet, stellt das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung für sechs Jahre fest. Das gilt auch für Ersatzparteien. Eine Verlängerung um weitere sechs Jahre kann beantragt werden, weitere Verlängerungsanträge sind möglich.

Bisherige Verfahren

Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen: 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei, die SRP, und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands, die KPD.

Ein 2001 eingeleitetes Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, die NPD, wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt. Am 17. Januar 2017 entschied der Zweite Senat erneut über ein NPD-Verbot. Er stellte fest, dass die NPD ein politisches Konzept zur Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung vertritt. Ein Verbot sprach das Gericht trotzdem nicht aus, weil konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer politischen Ziele fehlten.

Der Vortrag an der Universität Heidelberg wurde am 2. Oktober 2026 als Beitrag bei Deutschlandfunk Nova veröffentlicht. Der Ort bleibt derselbe, die Frage geht aber weit über Karlsruhe und Heidelberg hinaus: Wie viel rechtliche Stärke ein Verfassungsgericht besitzt, hängt eben auch davon ab, ob die Gesellschaft seine Entscheidungen dauerhaft mitträgt.