WBS.LEGAL fördert erstmals Rechtswissenschafts-Stipendium an der Universität zu Köln
Am 16. September 2026 wurde es im Hörsaalgebäude der Universität zu Köln ungewöhnlich gesprächig: Beim Netzwerkformat „Explore & Connect“ trafen Stipendiatinnen und Stipendiaten auf die Menschen und Institutionen, die ihre Förderung möglich machen. Zum zweiten Mal organisierte die Universität das Treffen – mit 17 Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und universitären Projekten an eigenen Ständen.
Drei Gesprächsrunden lang ging es um Studienwege, berufliche Perspektiven und ganz praktische Fragen. Danach wechselten viele noch zum gemeinsamen Get-together. Nicht steif, eher direkt: Man konnte nachhaken, Gesichter kennenlernen und herausfinden, wer eigentlich hinter dem Geld auf dem Stipendienbescheid steckt.
Erstmals dabei war WBS.LEGAL. Die Kanzlei, die sich als digital- und medienorientiert beschreibt, präsentierte sich mit einem eigenen Stand und informierte über ihren Arbeitsalltag, Einstiegsmöglichkeiten sowie den Einfluss neuer Technologien auf juristische Arbeit. Außerdem bietet WBS.LEGAL Studierenden, Referendarinnen und Referendaren Einblicke in die Kanzleiarbeit – unter anderem über Praktika, Wahlstationen und wissenschaftliche Mitarbeit.
Neue Förderung für die Rechtswissenschaft
WBS.LEGAL ist neuer Förderer der Uni-Köln-Stipendien und finanziert ab dem Wintersemester 2026/27 zwei Semester lang ein Stipendium für eine Person der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Die Fakultät war ebenfalls unter den Ausstellenden, neben Stiftungen, Vereinen und mehreren weiteren Fakultäten der Universität.
Mit am Start waren unter anderem apoBank, DZ Bank, NRW.Bank, die BarmeniaGothaer Gruppe, HDI Group, TÜV Rheinland, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und das Gateway Exzellenz Start-up Center. Gerade diese Mischung macht das Format brauchbar: Bank neben Start-up, Kanzlei neben Stiftung, dazu die Universität selbst.
Die Universität bündelt ihre drei Förderprogramme unter dem Motto „Gemeinsam stark. Gezielt fördern.“ Beim Deutschlandstipendium gibt es mindestens zwei Semester lang 300 Euro monatlich. In die Auswahl fließen Leistungen, die persönliche Biografie und soziales Engagement ein. Private Fördernde zahlen 1.800 Euro pro Jahr, der Bund übernimmt die andere Hälfte.
Das Sozialstipendium richtet sich an talentierte Studierende mit besonderem finanziellen Unterstützungsbedarf – etwa, weil sie Angehörige pflegen, Kinder erziehen oder aus einem nichtakademischen Elternhaus kommen. Auch hier sind es 300 Euro monatlich, vollständig privat finanziert. Private Fördernde zahlen dafür 3.600 Euro pro Stipendium und Jahr. Das Inklusionsstipendium unterstützt Studierende, deren Studium durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung erschwert wird; ebenfalls mit 300 Euro monatlich und ebenfalls vollständig aus privaten Mitteln.
4.804 Stipendien seit 2009
Seit 2009 hat die Universität zu Köln 4.804 Stipendien mit einem Gesamtvolumen von rund 17,5 Millionen Euro vergeben. Derzeit engagieren sich rund 150 Unternehmen, Stiftungen, Vereine, Privatpersonen und Alumni als Fördernde. Aktuell laufen 232 Deutschlandstipendien, 18 Sozialstipendien und zehn Inklusionsstipendien.
Zusätzlich erhalten erstmals zwei Studentinnen Unterstützung über die Förderlinie „Talentscouting meets Sozialstipendium“. Sie spricht gezielt Studierende aus nichtakademischen Elternhäusern an. Die Universität übernimmt für die Fördernden das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie die monatliche Auszahlung. Fördernde können bestimmte Auswahlkriterien, etwa eine Fachrichtung, vorschlagen und bei Veranstaltungen direkten Kontakt zu den Geförderten aufnehmen.
Beim Deutschlandstipendium kommen 150 Euro von privaten Fördernden – also etwa Unternehmen, Stiftungen, Alumni oder Privatpersonen – und 150 Euro vom Bund. Die Hochschule zahlt direkt aus. Das Geld ist einkommensunabhängig, muss nicht zurückgezahlt werden und kann zusätzlich zum BAföG bezogen werden. Gibt ein Förderer oder eine Förderin mehr als 150 Euro monatlich dazu, erhält die Stipendiatin oder der Stipendiat den Mehrbetrag zusätzlich zu den 300 Euro.
Bewerben können sich Studierende aller Nationalitäten und Fachrichtungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, sofern diese das Programm anbieten. Förderfähig sind Erst-, Zweit- und Ergänzungsstudiengänge, Master, berufsbegleitende und duale Studiengänge. Auch Teilzeitstudierende und Studieninteressierte, die noch auf eine Zulassung warten, gehören grundsätzlich dazu. Promovierende, Studierende an Hochschulen des Bundes sowie Studierende an Verwaltungshochschulen mit Anwärterbezügen sind ausgenommen. Studierende mit Fluchthintergrund können gefördert werden, wenn sie an einer teilnehmenden staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
Was bei der Auswahl zählt
Rechtsgrundlage sind das Stipendienprogramm-Gesetz und die Stipendienprogramm-Verordnung; die Hochschulen konkretisieren die Kriterien. Neben Begabung, Leistungsfähigkeit sowie Schul- und Studienleistungen können Auszeichnungen, Preise, Berufstätigkeit, Praktika und außerschulisches oder außerfachliches Engagement eine Rolle spielen. Auch biografische Hindernisse, etwa aufgrund der Herkunft, werden berücksichtigt. Das Verfahren soll die Gesamtpersönlichkeit einbeziehen. Fluchterfahrungen und Erfahrungen politischer Verfolgung können dabei als überwundene soziale, familiäre oder persönliche Hürden gelten.
Die Bewerbung läuft nach den Ausschreibungen der jeweiligen Hochschule. Studienanfänger können sich bewerben, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und vor der Studienaufnahme stehen. Bei zulassungsbeschränkten Fächern darf die Hochschule das Auswahlverfahren für Studienanfänger erst nach Zulassung und Annahme des Studienplatzes beginnen lassen. Entscheidet wird durch die Auswahlkommission der Hochschule; Vertreter privater Fördernder können beratend beteiligt sein.
In der Regel dauert die Förderung mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. Einmal jährlich prüft die Hochschule, ob die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind. Einen Anspruch auf ein Deutschlandstipendium gibt es nicht, und nicht jede Hochschule muss das Programm anbieten. Die Mitarbeit gewählter Mitglieder in Hochschulgremien oder Gremien der studentischen Selbstverwaltung kann die Höchstförderdauer verlängern – entscheidend ist der Zeitaufwand.
Parallelförderungen hängen von Höhe und Art der anderen Förderung ab. Eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung von durchschnittlich mindestens 30 Euro monatlich schließt das Deutschlandstipendium grundsätzlich aus; als materielle Förderung gelten Geld- oder Sachleistungen. Ein Zeitungsabonnement zählt dagegen als ideelle Förderung, ein Zuschuss zum Internetanschluss als materielle. Ein DAAD-Vollstipendium lässt sich nicht gleichzeitig beziehen, eine Beurlaubung vom Deutschlandstipendium ist möglich. Ein DAAD-Teilstipendium kann parallel laufen. Hochschuleigene Programme schließen die Förderung nur aus, wenn sie begabungs- und leistungsabhängige materielle Leistungen sind. Soft-Skills-, fachübergreifende und Mentoringprogramme stehen dem Bezug nicht entgegen.
Pause, Auslandssemester, Studienende
Bei einer Beurlaubung aus persönlichen oder familiären Gründen – etwa wegen Schwangerschaft, Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen – wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Nach der Rückkehr verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Anders ist es bei einem Pflichtpraktikum oder Auslandssemester: Dann läuft die Zahlung weiter, der Bewilligungszeitraum verlängert sich aber nicht. Pflichtpraktika im In- und Ausland sowie fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte verhindern die Auszahlung nicht.
Bei sonstigen Praktika während einer Beurlaubung gibt es kein Geld. Ob ein freiwilliges Praktikum ohne Beurlaubung eine Weiterförderung erlaubt, entscheidet die Hochschule im Einzelfall. Eine Rolle kann spielen, ob das Studium unterbrochen wird; kurze Praktika bis zu sechs Wochen oder Praktika in der vorlesungsfreien Zeit führen möglicherweise nicht zu einer Unterbrechung. Bei einem fachrichtungsbezogenen Auslandsstudium wird das Stipendium unabhängig von einer Beurlaubung an der deutschen Hochschule fortgezahlt. Während eines ERASMUS+-Aufenthalts kann zusätzlich ein DAAD-Mobilitätszuschuss bezogen werden.
Wechselt jemand innerhalb derselben Fachrichtung die Hochschule, wird das Stipendium im Inland wie im Ausland ein Übergangssemester lang weitergezahlt. Dieses Semester soll die Bewerbung um ein Stipendium an der neuen Hochschule ermöglichen. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss endet die Förderung mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, spätestens am Ende des zweiten Monats nach der letzten Prüfungsleistung. Bei Studienabbruch, Fachrichtungswechsel oder Exmatrikulation endet sie mit Ablauf des betreffenden Monats. Grundsätzlich ist auch mit dem Bachelorabschluss Schluss; Hochschulen können allerdings besondere Verfahren für den Übergang in eine Masterförderung anbieten.
Ein zeitweiliger
