Samenspende zwischen Familienalltag, Herkunftsfragen und rechtlicher Vaterschaft
An der Uni Lübeck geht es heute, am 27.10.2026, um eine Familienfrage, die oft mit Hoffnung beginnt und irgendwann sehr konkret wird: Wer ist Vater – und was bedeutet das eigentlich? Bei etwa jedem sechsten Paar tritt trotz ungeschütztem Geschlechtsverkehr innerhalb eines Jahres keine Schwangerschaft ein. In rund einem Drittel dieser Fälle finden sich bei beiden Partnern medizinische Ursachen. Ansonsten sind Frauen und Männer ungefähr gleich häufig unfruchtbar.
Für Männer kann die Diagnose eine schwere Belastung sein. Zeugungsfähigkeit wird noch immer häufig mit männlicher Identität verbunden. Eine Samenspende ermöglicht in Deutschland jährlich etwa 2.000 Kindern die Geburt. Der Mann, der gemeinsam mit der Mutter lebt und das Kind großzieht, ist dabei nicht der biologische, aber der soziale Vater.
Die Psychologin Mona Reiß befragte für eine Studie neun Männer, die durch Samenspende Väter wurden. Einige erzählten von der Angst, vom eigenen Kind nicht als „richtiger“ Vater akzeptiert zu werden. Eine Sorge, die sich nicht einfach wegwischen lässt – selbst dann nicht, wenn der Alltag längst voller Brotdosen, Elternabende und nasser Reitstiefel ist.
„Biologisch stimmt das – aber ich bin dein Vater“
Nicola Hensel ist heute 67 Jahre alt. Nach einem Motorradunfall verlor er mit 21 Jahren die Fähigkeit, Kinder zu zeugen. Zunächst lehnte er eine Samenspende ab und bevorzugte eine Adoption. Schwierige Erfahrungen mit einem Pflegekind und erfolglose medizinische Behandlungen änderten seine Haltung. Schließlich stimmte er zu.
Nach mehreren Versuchen wurde Hensel Vater einer Tochter. Seine Eltern informierte er über die Entstehung des Kindes. Grundsätzlich sprach er offen darüber, machte die Samenspende aber nicht öffentlich zum Gesprächsthema. Als eine Freundin nach den Genen des Kindes fragte, wies er die Frage zurück.
Seine Tochter erfuhr schrittweise, wie sie entstanden war. Als sie ungefähr acht Jahre alt war, sagte sie zu ihm, er sei dann eigentlich nicht ihr Vater. Hensel erklärte ihr, dass das biologisch zutreffe, er aber eindeutig ihr Vater sei.
Die Beziehung blieb eng. Weil seine Frau berufstätig war, war Hensel häufig zu Hause. Er holte seine Tochter ab, kochte, begleitete sie zum Reiten und zum Ballett und war für sie da. Nicht spektakulär. Aber genau daraus besteht Familienleben ja meistens.
Als die Tochter volljährig wurde, suchte sie den Samenspender. Über die Samenbank erhielt sie schnell dessen Adresse und wollte Kontakt aufnehmen. Nach mehreren schwierigen Gesprächen mit ihrem Vater verlor sie jedoch das Interesse an einem Treffen. Hensel selbst hatte gemischte Gefühle bei dem Gedanken an eine Begegnung. Froh ist er trotzdem, dass die Entstehungsgeschichte kein Familiengeheimnis war.
Früh erzählen, später selbst entscheiden
Seit Ende der 1990er-Jahre treffen sich Familien, deren Kinder durch Samenspende geboren wurden, regelmäßig. Zuerst spielten die Kinder miteinander, während die Erwachsenen ihre Familiengeschichten austauschten. Viele der früheren Kinder sind inzwischen junge Erwachsene. Zwischen den Familien besteht weiterhin eine enge Verbundenheit.
Die Beraterin Ekaterina Müller empfiehlt, Kinder möglichst früh aufzuklären – bereits im zweiten oder dritten Lebensjahr. Sie berät heterosexuelle und lesbische Paare sowie alleinstehende Frauen zur Familiengründung mit Samenspende. Vor einer Behandlung mit Spendersamen ist eine psychosoziale Beratung erforderlich; danach stellt Müller die entsprechende Bescheinigung aus.
Bei der Auswahl eines Spenders achten Interessierte laut Müller häufig auf Ähnlichkeiten beim Aussehen, bei Hobbys oder bei Interessen. Das klingt zunächst nach einer kleinen Checkliste, berührt aber schnell große Fragen: Was soll ein Kind über seine Herkunft wissen? Wann? Und wer hält aus, wenn die Antwort nicht so ausfällt, wie man sie sich vorgestellt hat?
Das Samenspenderregistergesetz trat am 1. Juli 2018 in Kraft. Sein Ziel ist, Menschen, die durch ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mit Samenspende gezeugt wurden, die Kenntnis ihrer Abstammung zu ermöglichen. Dafür wurde beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, ein bundesweites zentrales Samenspenderregister geschaffen.
Ab dem 16. Geburtstag können Betroffene Auskunft über die Identität des biologischen Vaters beantragen. Wer jünger ist, kann über die gesetzlichen Vertreter einen Antrag stellen; diese haben allerdings kein eigenes Recht auf die Daten des Samenspenders. Der Antrag geht an das BfArM, beizulegen sind eine Kopie des Personalausweises und die Geburtsurkunde. Das BfArM empfiehlt vorab eine spezifische Beratung und weist auf entsprechende Angebote hin.
Auskunft beantragen kann jede Person, die vermutet, durch Samenspende gezeugt worden zu sein. Der Anspruch umfasst die im Register gespeicherten personenbezogenen und freiwillig gemachten Angaben des Spenders. Dazu gehören gesetzlich vorgeschriebene Daten von Samenspender und Empfängerin, außerdem etwa Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Spenders. Freiwillig können unter anderem Angaben zu Aussehen, Schulbildung und den Beweggründen für die Samenspende hinzukommen.
Gespeichert werden auch das Geburtsdatum des Kindes beziehungsweise der Kinder oder der errechnete Geburtstermin sowie die Anzahl der Kinder. Zweckbindung und geregelte Übermittlungswege sollen den Datenschutz gewährleisten. Die Daten werden grundsätzlich 110 Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Spenderdaten beim BfArM. Danach – oder wenn die künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat – werden sie gelöscht. Die Dauer orientiert sich an der maximalen Lebenserwartung und entspricht der Aufbewahrungsdauer entsprechender Adoptionsunterlagen.
Register, Adressen und alte Spenden
Für eine zuverlässige Identifizierung gelten Melde- und Dokumentationspflichten für Samenbanken, medizinische Einrichtungen und das Register. Beim ersten Auskunftsantrag fragt das BfArM beim Melderegister die aktuelle Anschrift des Samenspenders ab. Bei späteren Anfragen ist diese Abfrage nicht erneut verpflichtend.
Samenspender und Empfängerin werden vorab umfassend über die Erfassung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten informiert – in der Entnahmeeinrichtung beziehungsweise medizinischen Einrichtung und beim BfArM. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung umfasst auch rechtliche Aspekte. Sie kann beispielsweise an Rechtsanwälte oder Notare delegiert werden.
Das Auskunftsrecht gilt nicht rückwirkend für Menschen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende gezeugt wurden. Eine nachträgliche Erfassung scheitert unter anderem an erforderlichen Einwilligungen und möglichen Widerrufen. Eine rückwirkende Anwendung wäre weder bei der Datenspeicherung noch beim Ausschluss der rechtlichen Vaterschaft zulässig.
Wer vor dem 1. Juli 2018 gezeugt wurde, kann deshalb keinen Antrag beim BfArM stellen. Die Aufbewahrungsfrist für Spenderdaten bei Samenbanken wurde allerdings von 30 auf 110 Jahre verlängert. Betroffene können langfristig bei der jeweiligen Samenbank Auskunft über den Samenspender verlangen.
Auch vor Inkrafttreten des Gesetzes gewonnener Samen darf nach Übergangsregelungen weiterverwendet werden, sofern nachträglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Ist der Samenspender nicht mehr auffindbar oder widerspricht er der Verwendung, darf der Samen nicht eingesetzt werden.
Spendersamen aus dem Ausland kann verwendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die medizinische Einrichtung muss dann sicherstellen, dass die ausländische Samenbank die Spenderdaten auf Aufforderung des BfArM übermittelt. Das kann durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gewährleistet werden.
Für vor dem 1. Juli 2018 heterolog verwendete Samenspenden gelten auch bei kryokonservierten imprägnierten Eizellen Übergangsregelungen. Medizinische Einrichtungen müssen die vorhandenen, für den Auskunftsanspruch erforderlichen Angaben 110 Jahre aufbewahren. Das betrifft die Übertragung kryokonservierter imprägnierter Eizellen und die Übertragung von Embryonen auf die Frau, von der die Eizelle stammt.
Eine Meldung an das BfArM ist in diesen Fällen nicht vorgeschrieben; das BfArM kann daher keine Auskunft erteilen. Auch der gesetzliche Ausschluss der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders gilt dort nicht.
Wer rechtlich Vater ist
Seit Juli 2018 regeln neue Vorschriften die rechtlichen Folgen einer Samenspende in Deutschland. Trotzdem bleiben Fragen zu Vaterschaft, Unterhalt, Erbrecht, genetischer Herkunft, privaten Samenspenden und Adoption – und sie sind
