Am Campus Lichtenberg der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) hat die Polizei mehrere mutmaßliche Halterungen für versteckte Kameras entdeckt. Die Vorrichtungen befanden sich in mehreren Damentoiletten und waren zuvor von einer Zeugin gemeldet worden. Kameras selbst fanden die Einsatzkräfte diesmal nicht.

Die Toiletten waren öffentlich zugänglich. Nun ermittelt die Polizei wegen des Verdachts auf einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich. Für die Betroffenen ist allein der Gedanke daran wohl schon schwer auszuhalten: Jemand könnte in einem Raum, der eigentlich Schutz und Privatsphäre bieten soll, heimlich technische Geräte angebracht haben.

Schon früher Kameras in den Sanitärräumen

Bereits einige Monate zuvor waren auf dem Campus Kameras in Damentoiletten entdeckt worden. Die Hochschule erstattete Anzeige. Nach Informationen des RBB waren die Geräte mit Klettband unter Hygienebeutelspendern befestigt.

Die früher gefundenen Kameras konnten laut RBB keine Bilder in Echtzeit übertragen. Wer auf die Aufnahmen zugreifen wollte, musste die Geräte demnach abnehmen. Die Polizei ließ sie kriminaltechnisch untersuchen. Dabei sollte geklärt werden, ob Speicherkarten verwendet wurden oder ob doch eine direkte Online-Übertragung möglich war.

Die Hochschule kündigte inzwischen an, die Kontrollen sämtlicher WC- und Sanitärbereiche deutlich zu verstärken. Kontrollen und mögliche Auffälligkeiten sollen künftig lückenlos dokumentiert werden. Ein nüchterner Verwaltungssatz – hinter dem aber eine Menge Unruhe steckt.

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Privatsphäre gegen Sicherheitsversprechen

Der Fall berührt eine größere Debatte über Kameras und Überwachung. In Deutschland zeichnen tausende Kameras das Verhalten und die Gesichter von Millionen Menschen auf. Als Begründung wird meist Sicherheit genannt. Eingesetzt werden die Geräte vor allem von Städten, Verkehrsbetrieben, Unternehmen und Privatpersonen – etwa zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz von Personen und Anlagen sowie zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weist jedoch darauf hin, dass Videoüberwachung auch rechtmäßiges Verhalten erfasst. Damit greift sie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Für jede Kamera muss deshalb zwischen Sicherheitsinteressen und den betroffenen Grundrechten abgewogen werden. Das gilt erst recht an Orten, an denen Menschen besonders verletzlich sind und nicht damit rechnen, beobachtet zu werden.

Deutschland zählt laut dem entsprechenden Artikel zu den sichersten Ländern der Welt. Die Kriminalitätsbelastung lag in den vergangenen vier Jahren auf dem niedrigsten Stand seit 1992. Mehr Kameras bedeuten außerdem nicht automatisch mehr Sicherheit. Ihre präventive Wirkung ist begrenzt: Gewalttaten im öffentlichen Raum geschehen häufig spontan, und Täter in psychischen Ausnahmezuständen oder unter Alkoholeinfluss lassen sich meist nicht abschrecken.

Aufnahmen werden aus Kapazitätsgründen meist nicht live beobachtet. Wenn die Polizei eintrifft, ist die Tat häufig bereits vorbei. Überwachte Orte können für terroristische Anschläge sogar attraktiv sein, weil die Bilder anschließend öffentlich verbreitet werden sollen. Mehr Kameras können zudem den Eindruck verstärken, dass die Kriminalität zunimmt – auch wenn die tatsächliche Lage eine andere ist.

Was erlaubt ist – und wo Grenzen liegen

Jeder Kameraeinsatz, bei dem Personen erfasst werden können, benötigt eine gesetzliche Grundlage. Die Bundespolizei darf an Bahnhöfen, Flughäfen und Grenzübergängen dauerhaft und anlasslos überwachen, weil diese Orte als besonders gefährdet gelten. Landespolizeigesetze erlauben Videoüberwachung teilweise auch an besonders kriminalitätsbelasteten Orten. In der Regel müssen die Aufnahmen dann dauerhaft durch eine Leitstelle beobachtet werden können, ein unmittelbares Eingreifen möglich sein und nahegelegene Polizeistreifen benachrichtigt werden können.

Sensible Bereiche wie private Hauseingänge, Restaurants, Behörden, psychologische Praxen und religiöse Einrichtungen sollen bereits bei der Aufzeichnung unkenntlich gemacht werden. Bei Demonstrationen gelten die Regeln des Versammlungsgesetzes: Polizeiliche Videoüberwachung ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind. Fest installierte Polizeikameras sollen im Regelfall ausgeschaltet werden. So soll verhindert werden, dass Menschen wegen der staatlichen Registrierung ihrer politischen Überzeugungen von Demonstrationen abgehalten werden.

Neue Analyseprogramme gehen noch weiter. Sie können Kameraaufnahmen in Echtzeit auswerten. Gesichtserkennung erstellt aus individuellen Gesichtsmerkmalen ein biometrisches Template und gleicht es mit Datenbanken ab. Der sogenannte Score, also der Übereinstimmungswert, kann fehlerhaft sein. Bei polizeilicher Nutzung kann ein Treffer trotzdem Überprüfungen, Festnahmen oder die Erstellung von Bewegungsprofilen auslösen.

In Deutschland wurde Gesichtserkennung bis August 2018 in einem einjährigen Pilotprojekt am Bahnhof Berlin Südkreuz getestet. Die Technologie beeinträchtigt die Anonymität im öffentlichen Raum und ist international umstritten. Mehrere US-Städte, darunter San Francisco, haben den staatlichen Einsatz gesetzlich verboten. Eine deutsche Rechtsgrundlage für den polizeilichen Einsatz von Live-Gesichtserkennung an Bahnhöfen und Flughäfen war geplant, wurde aber bis zum Stand vom 18. Februar 2021 nicht in den Entwurf des Bundespolizeigesetzes aufgenommen. In China wird Live-Gesichtserkennung laut dem Artikel unter anderem mit einem staatlichen Sozialpunktesystem in Verbindung gebracht.

Wenn Algorithmen den Alltag verdächtig finden

Eine weitere Entwicklung ist die automatisierte Verhaltensanalyse. Algorithmen bewerten Bewegungen als auffällig oder unauffällig und lösen bei einer Einstufung als auffällig einen Alarm aus. Ziel ist unter anderem, den Personalaufwand zu verringern. Doch eine stürmische Umarmung oder das Rennen zu einer Straßenbahn könnten dabei fälschlich als verdächtig gelten.

Die Kombination aus Videoüberwachung und Live-Analyse kann dazu führen, dass Menschen ihr Verhalten an vermuteten Normen ausrichten. Der Artikel bezeichnet diese mögliche Selbstbeschränkung als Einschüchterungs- beziehungsweise „Chilling“-Effekt. Am Campus Lichtenberg geht es zunächst nicht um Gesichtserkennung oder lernende Software, sondern um mutmaßliche Halterungen in Damentoiletten. Trotzdem zeigt der Fall sehr konkret, wo die Grenze verläuft: zwischen einer Kamera, die angeblich schützen soll, und einem Gerät, das Menschen heimlich in ihrer intimsten Umgebung erfasst.