In Siegen wird ein 14-jähriger Jugendlicher vermisst. Die Polizei Siegen-Wittgenstein bittet die Bevölkerung um Hinweise. Der Junge verließ am Dienstag, 27. Oktober 2026, gegen 11:30 Uhr seine Wohnanschrift und ist bislang nicht zurückgekehrt. Nach bisherigen Ermittlungen könnte er sich im Raum Siegen aufhalten – auch im Umfeld der Uni Siegen wird deshalb aufmerksam hingeschaut.

Die Polizei hat bereits Suchmaßnahmen eingeleitet, unter anderem mit einem Mantrailer. Der Jugendliche ist örtlich orientiert und benötigt keine lebenswichtigen Medikamente. Schon in der Vergangenheit war eine Vermisstenanzeige zu ihm aufgegeben worden; damals kehrte er noch am selben Tag selbstständig zurück.

So wird der Jugendliche beschrieben

Der 14-Jährige ist schlank, etwa 1,65 Meter groß und hat schwarze Haare. Zum Zeitpunkt seines Verschwindens trug er einen grünen Kapuzenpullover, vermutlich mit aufgesetzter Kapuze, schwarze Jeans und einen schwarzen Rucksack.

Ein Foto ist auf der Fahndungsseite der Polizei NRW veröffentlicht: polizei.nrw/fahndung/220123. Wer den Jugendlichen sieht oder Hinweise zu seinem Aufenthaltsort geben kann, soll sich umgehend bei der Polizei melden – über den Notruf oder unter 0271 70990. In einer weiteren Mitteilung wird die Telefonnummer als 0271 / 7099-0 angegeben.

Warum Minderjährige als vermisst gelten

Das Bundeskriminalamt bearbeitet seit 1951 als kriminalpolizeiliche Zentralstelle Vermisstenfälle. Zur BKA-Vermisstenstelle gehören die Suche nach vermissten Personen sowie die Identifizierung unbekannter Toter und unbekannter hilfloser Personen. Diese Bereiche hängen eng zusammen: Vermisste können hilflos aufgefunden werden, unbekannte Tote anhand einer Vermisstenmeldung identifiziert werden.

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Polizeilich gilt eine Person als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden kann – etwa durch eine Straftat, einen Unfall, Hilflosigkeit oder Suizidabsicht.

Für Minderjährige bis einschließlich 18 Jahre gelten dabei besondere Maßstäbe. Sobald sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, wird grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen. Aufgegriffene Minderjährige kommen bis zur gesicherten Rückführung zu den Sorgeberechtigten in staatliche Obhut. Das dient ihrem Schutz und ist keine Festnahme.

Bei Erwachsenen ist die Lage anders: Voll geschäftsfähige Erwachsene dürfen ihren Aufenthaltsort frei wählen und müssen ihn Angehörigen nicht mitteilen. Ohne konkrete Gefahr für Leib oder Leben ermittelt die Polizei grundsätzlich nicht nach ihrem Aufenthaltsort. Besteht eine Gefahrenlage, wird zunächst gesucht; nach dem Auffinden wird die Person gefragt, ob ihr Aufenthaltsort den Angehörigen mitgeteilt werden darf. Ist sie wohlauf und weder Opfer noch Täter einer Straftat, endet der polizeiliche Vorgang mit der Aufenthaltsermittlung.

Von Suchhunden bis INPOL

Welche Maßnahmen anlaufen, hängt von den Angaben der meldenden Person, der Situation, dem Gelände und der Tageszeit ab. Bei unmittelbarer Gefahr oder vermissten Kindern können sofort umfangreiche Suchmaßnahmen beginnen. Neben örtlichen Polizeikräften kommen Bereitschaftspolizei, Kräfte anderer Bundesländer oder die Bundespolizei infrage. Auch Rettungsdienste wie Rotes Kreuz, Feuerwehr und THW können einbezogen werden. Suchhunde, Hubschrauber mit Wärmebildkameras und weitere Technik unterstützen die Suche, wenn es die Lage erfordert.

Zuständig für die Sachbearbeitung und die Erhebung von Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich die Polizeidienststelle am Wohnsitz oder am letzten Aufenthaltsort der vermissten Person. Vermisste werden mit ihren Personalien im polizeilichen Informationssystem INPOL zur Fahndung ausgeschrieben. Auf INPOL können alle deutschen Polizeidienststellen zugreifen. Bei einer Kontrolle lässt sich so feststellen, dass eine Person vermisst wird und welche Dienststelle den Fall bearbeitet.

Die INPOL-Erfassung führt automatisch zur Aufnahme in die Datei „Vermi/Utot“. Dort werden aktuelle Vermisstenfälle in Deutschland, Fälle unbekannter Toter, nicht identifizierte hilflose Personen, aufgefundene Gegenstände mit möglichem Bezug zu Vermissten- oder Leichenfällen sowie entsprechende ausländische Fälle gesammelt, die dem BKA gemeldet wurden. Die Datei wurde 1992 eingerichtet und ist für die Vermisstenstellen des BKA und der 16 Landeskriminalämter zugänglich.

Computergestützte Vergleiche sollen Zusammenhänge zwischen Vermissten, unbekannten Toten und hilflosen Personen erkennen. Gibt es mögliche Übereinstimmungen, vergleichen die beteiligten Dienststellen die Merkmale direkt. Reichen die Merkmale nicht aus, kann ein DNA-Abgleich folgen. Nach nachgewiesener Identität werden Angehörige informiert und die betreffenden Daten gelöscht. Grundsätzlich enthält die Datei nur ungeklärte Fälle.

Viele Fälle klären sich schnell

Am 1. Januar 2026 waren rund 9.100 Vermisstenfälle in INPOL registriert. Darunter befinden sich kurzfristig geklärte Fälle ebenso wie Fälle, die seit Jahren oder Jahrzehnten offen sind. Täglich werden etwa 200 bis 300 Fahndungen neu erfasst – ungefähr ebenso viele erledigte Fahndungen werden gelöscht. Rund 86 Prozent der Fälle erledigen sich innerhalb der ersten Woche, innerhalb eines Monats sind mehr als 94 Prozent abgeschlossen. Etwa 2 Prozent der Personen werden länger als ein Jahr vermisst.

Mehr als zwei Drittel der Vermissten sind männlich, rund die Hälfte sind Kinder und Jugendliche. Ungeklärte Fahndungen bleiben bis auf Widerruf bestehen. Seit 2020 beruhen die Zahlen auf INPOL-Daten; rückwirkende Angaben sind ab 2018 möglich. Frühere Auswertungen aus „Vermi/Utot“ erfassten nur Fälle mit einer Vermisstendauer von mehr als vier Stunden. INPOL umfasst dagegen alle von der deutschen Polizei umgesetzten Vermisstenfahndungen, unabhängig von ihrer Dauer. Die Zahlen sind Momentaufnahmen und können sich durch erledigte oder aktualisierte Fahndungen täglich ändern.

Bei vermissten Kindern bis einschließlich 13 Jahre wird vorsorglich von einer Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit ausgegangen, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort den Sorgeberechtigten unbekannt ist. Im Jahr 2025 wurden rund 19.200 Kinder als vermisst registriert. Rund 18.500 Fälle waren bis Jahresende erledigt, die Aufklärungsquote lag bei 96,1 Prozent. Am 1. Mai 2026 waren rund 1.900 ungeklärte Fälle vermisster Kinder in INPOL erfasst; der älteste registrierte Fall stammte aus dem Jahr 1957.

Zu den ungeklärten Kinderfällen gehören unter anderem Kindesentziehungen, abgängige unbegleitete Flüchtlingskinder und wiederholt ausreißende Minderjährige. Etwa zwei Drittel dieser Fälle betrafen unbegleitete Flüchtlinge, sogenannte Dauerausreißer oder Kinder, die ihren Sorgeberechtigten entzogen wurden. Kindesentziehungen stehen häufig mit Sorgerechtsstreitigkeiten in Zusammenhang, insbesondere bei Eltern aus unterschiedlichen Kulturkreisen. Solche Fälle werden als Vermisstenfälle geführt, solange eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann. In der Regel befinden sich die Kinder während ihrer Abwesenheit bei einem eng verbundenen Erwachsenen; bei den übrigen Fällen können eine Straftat, ein Unglück, eine hilflose Lage oder der Tod des Kindes nicht ausgeschlossen werden. Der Anteil langfristig ungeklärter Kinderfälle ist gering.

Bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren schwankten die jährlichen Fallzahlen zwischen 2018 und 2025 deutlich. 2021 wurden rund 69.400 Fälle registriert, 2025 rund 89.700. Rund 87.900 der im Jahr 2025 gemeldeten Fälle waren bis Jahresende erledigt, die Aufklärungsquote lag bei etwa 98 Prozent. Am 1. Mai 2026 waren rund 2.500 ungeklärte Fälle in INPOL erfasst; der älteste Fall stammte aus dem Jahr 1968. Rund ein Drittel der Fahndungen stand im Zusammenhang mit Kindesentziehungen oder unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Einen weiteren wesentlichen Anteil bildeten wiederholt ausreißende Jugendliche.

Wenn ein Fall über Grenzen führt

Bei einem in Deutschland gemeldeten Vermisstenfall bearbeitet zunächst die örtliche Polizeidienststelle den Vorgang. Gibt es Hinweise auf einen Aufenthalt im Ausland, übermittelt das BKA ein Mitfahndungsersuchen an Interpol- oder SIRENE-Stellen des betreffenden Landes. In