In der Nacht zum Samstag, dem 3. Oktober 2026, hat ein Brand in einer Rehaklinik in Dobel im Landkreis Calw 267 Patientinnen und Patienten aus ihren Zimmern geholt. Gegen 23:15 Uhr löste die Brandmeldeanlage des Gesundheitszentrums Alarm aus. Auf der Anfahrt sah die Feuerwehr bereits Rauch. Da war klar: Das ist kein Fehlalarm.

Mitarbeitende der Fachklinik für Orthopädie und Onkologie begannen sofort, die Menschen aus dem Gebäude zu bringen. Hinter einer Stationstür im ersten Obergeschoss fanden die Einsatzkräfte schließlich den Brandherd. Ein im Rollstuhl sitzender Patient und eine Pflegekraft hatten da schon selbst mit dem Löschen begonnen. Der Patient nahm den Schlauch der Steigleitung aus der Wandhalterung und richtete ihn auf die Flammen – ein ziemlich entschlossener Griff zur richtigen Zeit.

Rauch, Busse und eine lange Nacht

Die Feuerwehr lokalisierte den Brand mit einer Wärmebildkamera und öffnete dafür die Raumdecke. Alle Zimmer der betroffenen Station wurden einzeln kontrolliert. Nach dem Löschen kamen die Patientinnen und Patienten zunächst ins Foyer. Dort wurden sie erfasst und medizinisch untersucht. Eine aktuelle Namensliste erleichterte die Registrierung und Betreuung.

Die Rettungsleitstelle löste einen Massenanfall von Verletzten und Versorgungsbedürftigen aus. Vier Menschen kamen mit Verdacht auf Rauchvergiftung in Krankenhäuser. Rund 100 Einsatzkräfte waren beteiligt; der Einsatz dauerte bis etwa 6:30 Uhr in die Morgenstunden.

32 Patientinnen und Patienten wurden mit einem Bus in andere Gebäude des Gesundheitszentrums gebracht. Die übrigen konnten schrittweise in ihre Zimmer zurückkehren. Die betroffene Station bleibt wegen starken Rauchgeruchs vorerst gesperrt. Rund 40 Zimmer gelten derzeit als unbewohnbar und müssen gereinigt werden. Wie lange die Sperrung dauert, ist noch unklar.

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Die Polizei ermittelt zur Brandursache. Der Sachschaden wird auf etwa 50.000 Euro geschätzt.

Warum Kliniken beim Brandschutz vor besonderen Aufgaben stehen

Brände in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind wegen der hohen Belegungsdichte und der eingeschränkten Mobilität vieler Menschen besonders gefährlich. Schnelles, koordiniertes Handeln und eine vorbeugende Planung sollen Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte schützen. Für den betrieblichen Brandschutz sind Arbeitgeber und Führungskräfte verantwortlich. Er ruht auf vier Säulen: baulichem, anlagentechnischem, organisatorischem und ökologischem Brandschutz.

Beim Bau oder Umbau müssen Baugenehmigung und Brandschutzkonzept umgesetzt werden. Je nach Nutzung, Gebäudegröße und Gefährdungsbeurteilung können zusätzliche oder abweichende Anforderungen gelten. Brandabschnittsdecken und -wände müssen grundsätzlich die Feuerwiderstandsklasse F90 erfüllen, Wände zu notwendigen Fluren mindestens F30 – abhängig von der Gebäudehöhe. Wird das oberste Geschoss von Patientinnen und Patienten genutzt, muss die Dachkonstruktion nicht brennbar sein; auch Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Räume zum dauernden Aufenthalt brauchen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege. Der erste führt über notwendige Flure und Treppen zu einem Notausgang, der zweite etwa über ein Fenster von mindestens 90 × 120 Zentimetern zu einem Notausstieg. Die Brüstung darf höchstens 1,20 Meter über der Fußbodenoberkante liegen. Bei Gebäuden bis 7 Meter Fußbodenoberkante kann die Feuerwehr mit tragbaren Leitern retten; für Drehleitern und andere Rettungsgeräte müssen gekennzeichnete Aufstellflächen vorhanden sein. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen muss auch der zweite Fluchtweg bis ins Freie begehbar sein.

Jeder Brandabschnitt braucht einen eigenen Flucht- und Rettungsweg. Zwei Brandabschnitte ermöglichen eine horizontale Räumung. Verbindungstüren müssen als T30 RS beziehungsweise RST ausgeführt sein; Türen zwischen Brandabschnitten sind feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, in der Regel T30 RS. Treppenhäuser als Rettungswege müssen frei von Brandlasten bleiben. Treppenräume über mehr als zwei Vollgeschosse benötigen an ihrer obersten Stelle eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA), die vom obersten Vollgeschoss und vom Erdgeschoss bedienbar sein muss. Der Öffnungszustand soll erkennbar sein.

Rettungswegflure brauchen Fenster oder eine Rauchabzugsanlage. Falls beides nicht möglich ist, kann Rauch über allgemein zugängliche Räume mit Fenstern abgeführt werden. Die Fluchtweglänge darf höchstens 35 Meter Luftlinie betragen, die tatsächliche Laufweglänge vom entferntesten Aufenthaltsort bis zum Notausgang maximal das 1,5-Fache davon. Stichflure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen höchstens 10 Meter lang sein.

Die erforderlichen Breiten richten sich nach der Zahl der Nutzer gemäß ASR A2.3: Flure müssen mindestens 1,50 Meter breit sein, bei einer Rettung mit Betten 2,25 Meter. Türen brauchen mindestens 0,90 Meter lichte Breite, bei Bettenrettung 1,25 Meter; sie dürfen den Fluchtweg höchstens um 0,15 Meter einengen. Einbauten dürfen die notwendige Mindestbreite nicht verringern. Türen zu Treppenräumen sollen T30-RS- oder RS-Türen sein. Bei Nutzungseinheiten unter 400 Quadratmetern ohne notwendigen Flur sind T30-RS-Türen erforderlich, bei notwendigen Fluren genügt RS, weil dort keine Brandlasten vorhanden sein dürfen. Ausgänge und Rettungswege müssen gut sichtbar mit Sicherheitszeichen gekennzeichnet werden.

Melder, Steigleitungen und klare Abläufe

Die Brandmeldeanlage, die in Dobel Alarm auslöste, ist ein wichtiger Teil des anlagentechnischen Brandschutzes. Brandmeldungen müssen automatisch und ohne Verzögerung an die Feuerwehralarmierungsstelle übermittelt werden. Gleichzeitig muss das Personal intern alarmiert werden, etwa über Funkmelder. Zusätzlich zu automatischen Brandmeldern sind Druckknopfmelder vorgeschrieben; ihre Anbringungsorte, zum Beispiel Dienstzimmer oder Treppenraum, werden mit der Brandschutzbehörde abgestimmt.

Brandmeldezentrale beziehungsweise Feuerwehrinformationszentrale, Feuerwehranzeigetableau und Laufkarten müssen zentral, etwa an der Pforte, bereitliegen. Außen soll eine Blitzleuchte auf die zentrale Stelle hinweisen. Ist sie nicht durchgehend besetzt, sind Feuerwehrschlüsselkasten und Freischaltelement erforderlich. Bei Stromausfall muss eine Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitszeichen sowie Flure und Treppenhäuser erhellen.

Die Zahl der Löschmitteleinheiten richtet sich nach der Größe des Brandabschnitts. Bei erhöhter Brandgefährdung können weitere Maßnahmen nötig werden. Entscheidend sind Brandlasten, Brandentstehungsgefahr, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und eine mögliche Freisetzung gefährlicher Stoffe. Feuerlöscher müssen zur Brandklasse passen: A steht für feste, überwiegend organische Stoffe wie Holz, Papier, Kohle, Textilien und bestimmte Kunststoffe; B für flüssige oder flüssig werdende Stoffe wie Benzin, Ethanol, Teer, Wachs, Lacke und Harze; C für Gase wie Acetylen, Wasserstoff, Erdgas, Methan, Propan und Butan; D für Metalle wie Aluminium, Magnesium, Natrium, Kalium und Lithium; F für Speiseöle und -fette in Küchen- und Frittiergeräten.

Feuerlöscher dürfen höchstens 20 Meter tatsächliche Laufweglänge entfernt und müssen gut sichtbar sowie leicht zugänglich angebracht sein. Sind Brände der Klassen C, D und F ausgeschlossen, sollen möglichst Wasser- oder Schaumlöscher eingesetzt werden, damit Löschpulver keine zusätzlichen Schäden verursacht. Wandhydranten können ab einer Fläche von 400 Quadratmetern mit jeweils 27 Löschmitteleinheiten angerechnet werden, allerdings höchstens zu einem Drittel der erforderlichen Einheiten. Je nach Gebäudehöhe müssen trockene Steigleitungen mit Entnahmestellen in jedem Obergeschoss vorhanden sein; ihre Positionen sollen mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt werden.

Üben, zählen, Türen öffnen

Feuerlöscher, Brandschutztüren, RWA-Anlagen und Feuerabschlüsse brauchen eingehaltene Prüffristen. Feuerlöscher sowie trockene Steigleitungen und trockene oder nasse Wandhydranten sind mindestens alle zwei Jahre sachkundig zu prüfen. Nasse Steigleitungen und Wandhydranten benötigen eine jährliche Sachkundigenabnahme.

Eine allgemeine bundesweite Pflicht für Brandschutzbeauftragte gibt es nicht. In Brandschutzkonzepten und Baugenehmigungen werden sie aber häufig gefordert; außerdem gilt das jeweilige Landesrecht, in Nordrhein-Westfalen