Klimabeirat Ratingen setzt auf integriertes Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept
Wenn die Hitze in Ratingen zum Problem wird, soll nicht erst reagiert werden, wenn die Straßen flimmern und sich Wohnungen über Stunden aufheizen. Der Klimabeirat Ratingen tagt am Donnerstag, 15. Oktober 2026, öffentlich. Heute, am 11. Oktober 2026, bleiben damit nur wenige Tage bis zur Sitzung.
Der Vorstand des Klimabeirats begrüßt das im Juli 2026 vom Rat der Stadt Ratingen verabschiedete Integrierte Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept, kurz IKK. Das Gremium bezeichnet es als unverzichtbare Arbeitsgrundlage für aktuelle und künftige klimarelevante Planungen und Maßnahmen in Ratingen.
Ein Leitfaden für Verwaltung und Politik
Das Konzept soll der Stadtverwaltung und den politischen Entscheidungsträgern als Leitfaden dienen. Zugleich geht es um mehr als interne Abläufe: Die Stadtgesellschaft soll durch Transparenz und Beteiligung einbezogen werden. Bürgerinnen und Bürger sollen Verantwortung für den Klimaschutz übernehmen können – nicht nur auf dem Papier, sondern bei Entscheidungen und Maßnahmen vor Ort.
Der bereitgestellte Inhalt des Ratinger IKK-Dokuments liegt als komprimierte PDF- und Bilddaten vor; ein lesbarer Nachrichtenartikel ist darin nicht enthalten. Für die praktische Umsetzung sind deshalb vor allem die allgemeinen Anforderungen an integrierte Klimaschutzkonzepte ein hilfreicher Vergleichsrahmen.
Was ein Klimaschutzkonzept leisten muss
Nach den Anforderungen der Nationalen Klimaschutzinitiative gehören kurz-, mittel- und langfristige Ziele und Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen in ein integriertes Klimaschutzkonzept. Es soll außerdem zeigen, welchen Beitrag die Kommune zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele auf lokaler Ebene leisten kann. Alle relevanten Akteure sollen einbezogen werden.
Vorgesehen sind eine Energie- und Treibhausgasbilanz, eine Potenzialanalyse, konkrete Minderungsziele und ein Maßnahmenkatalog. Hinzu kommen eine Empfehlung für ein Controlling- und Managementinstrument, eine Kommunikationsstrategie sowie eine Verstetigungsstrategie. Gerade der letzte Punkt klingt sperrig, entscheidet aber darüber, ob ein Konzept nach der Präsentation im Ordner verschwindet oder weiterarbeitet.
Die Handlungsfelder richten sich nach Größe, Struktur und Lage des Antragstellers. Bei Landkreisen mit ländlicher Struktur können eigene Liegenschaften, Infrastrukturen, Anlagen, Fuhrpark und Beschaffung dazugehören, ebenso erneuerbare Energien, Abfall- und Abwasserpotenziale, Regional- und Flächennutzungsplanung, Mobilitätsplanung sowie Klimaschutzdienstleistungen für Gemeinden.
Bei Stadtwerken mit Kohlekraftwerk, Müllheizkraftwerk und Fernwärmeversorgung reichen die Themen von eigener Infrastruktur, Fuhrpark und Beschaffung über erneuerbare Energien und den Ausstieg aus fossilen Energieträgern bis zur Energiesystemtransformation sowie Wärme- und Energieplanung. Auch strategische Zielkonformität und Kundeninformation werden genannt. Kirchliche Schulträger können Liegenschaften, Beschaffung, Schulverpflegung, Photovoltaik auf Schuldächern sowie die Information von Schülerinnen, Schülern und Kindern einbeziehen.
Management, Beteiligung und die Mühen der Umsetzung
Ein Klimaschutzmanagement trägt die Steuerung und Gesamtverantwortung für die Konzepterstellung. Es koordiniert Aufgaben innerhalb der Verwaltung oder Organisation, arbeitet mit externen Akteuren und Dienstleistern zusammen, informiert intern und extern, stößt Kooperationen an und vernetzt relevante Akteure. Später liegt auch die Verantwortung für die Umsetzung beim Klimaschutzmanagement.
Dazu kommen begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die Moderation von Veranstaltungen, die Sensibilisierung und Mobilisierung der Bevölkerung sowie eine stärkere Integration von Klimaschutzaspekten in Verwaltungsabläufe. Das zusätzlich einzustellende Personal muss direkt bei der Kommune oder Organisation beschäftigt sein.
Die Akteursbeteiligung soll nicht als Pflichttermin mit Stuhlkreis und anschließendem Haken verstanden werden. Relevante Akteure innerhalb und außerhalb der Verwaltung sollen einbezogen werden. Leitbild und Maßnahmen sollen möglichst gemeinsam erarbeitet oder ausgewählt, Zwischenergebnisse öffentlich vorgestellt und das weitere Vorgehen mit Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen Akteuren öffentlich diskutiert und abgestimmt werden. Das kann Akzeptanz erhöhen, Hemmnisse sichtbar machen und gemeinsame Lösungen hervorbringen.
Zur Öffentlichkeitsarbeit gehören Informationen über Inhalte, Maßnahmen und Umsetzung, die Sensibilisierung und Motivation für Klimaschutz sowie eine transparente Kommunikation des eigenen Engagements. So sollen Akzeptanz und Vertrauen gefördert werden.
Externe Unterstützung kann unter anderem für die Energie- und Treibhausgasbilanzierung, die Berechnung von Potenzialen und Szenarien, die Maßnahmenbewertung, die Organisation und Durchführung der Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie die Endredaktion und grafische Aufbereitung des Konzepts gefördert werden. Auch Weiterbildung und Austausch mit anderen Klimaschutzmanagerinnen und -managern sind möglich. Für professionelle Prozessunterstützung gilt eine Obergrenze von maximal zehn Tagen.
Fachkundige externe Dienstleister können das Klimaschutzmanagement bei der Verstetigung und der eigenständigen Bearbeitung von Klimaschutzprozessen unterstützen. Denkbar sind die Vor- und Nachbereitung von Workshops zu Beteiligung, Mobilisierung und Erwartungsmanagement, Strategien für interkommunale Vernetzung, Wissensmanagement und die Stärkung der ressortübergreifenden Rolle des Klimaschutzmanagements. Ebenso können dauerhafte Verankerungsstrategien in der Organisation entwickelt und gegenüber der politischen Spitze oder der Verwaltungsspitze erläutert werden.
Förderung ist an enge Bedingungen geknüpft
Eine Erneuerung eines bestehenden Klimaschutzkonzepts kann gefördert werden, wenn das Konzept vor dem 31. August 2021 fertiggestellt wurde. Das gilt auch, wenn eine Organisation an einem Konzept einer übergeordneten Organisation beteiligt war. Seitdem darf das Konzept nicht grundlegend aktualisiert worden sein.
Maßgeblich ist bei Konzepten, die über die Kommunalrichtlinie gefördert wurden, die Einreichung bei der Projektträgerin. Bei nicht entsprechend geförderten Konzepten zählt die Fertigstellung; bei einer grundlegenden Überarbeitung ist das Datum der letzten Aktualisierung entscheidend. Eine grundlegende Aktualisierung liegt vor, wenn die Klimaschutzziele sowie die Energie- und Treibhausgasbilanz aktualisiert und die Maßnahmen auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen überarbeitet oder priorisiert wurden.
Die Förderung für eine Personalstelle ist eine zeitlich befristete Projektförderung mit konkreter Zielstellung. Die Stelle muss für den Förderzeitraum neu geschaffen und befristet werden. Personalausgaben, die bereits durch andere öffentliche Haushalte finanziert werden, sind nicht förderfähig. Im Förderantrag muss die zusätzliche und befristete Einrichtung der Stelle erklärt werden.
Wird die Stelle entfristet oder bleibt sie während des Förderzeitraums dauerhaft vakant, muss das Vorhaben beendet werden. Ein anschließendes Klimaschutzmanagement-Vorhaben ist danach nicht mehr förderfähig. Eine bereits vorhandene Stelle kann ebenfalls nicht gefördert werden; förderfähig sind nur zusätzliche Personalausgaben für eine befristete Stelle im Bewilligungszeitraum.
Für die Eingruppierung wird ein Hochschulabschluss empfohlen. Vorgesehen ist mindestens Entgeltgruppe 9b TVöD, angesichts der Aufgaben werden Entgeltgruppe 10 oder 11 empfohlen. Förderfähig sind Personalkosten nur bis einschließlich Erfahrungsstufe 2. Alles darüber trägt der Antragsteller.
Eine 100-Prozent-Stelle darf auf zwei Personen verteilt werden, wenn beide die Aufgaben vollwertig erfüllen. Eine Aufteilung in administrative Aufgaben für die eine Person und Konzepterstellung beziehungsweise Umsetzungskoordination für die andere ist nicht zulässig.
Mehrere Antragsteller können sich eine geförderte Stelle teilen. Jeder muss einen eigenen Förderantrag stellen; der Aufgaben- oder Stellenumfang darf bei keinem Antragsteller weniger als 50 Prozent betragen. Die Anträge können inhaltlich abgestimmt und möglichst gemeinsam eingereicht werden. Nach der Bewilligung schließt jede Organisation einen eigenen Teilzeitarbeitsvertrag.
Bei einer Neubesetzung während des Erstvorhabens wäre ein Arbeitsvertrag für den Zeitraum eines noch nicht bewilligten Anschlussvorhabens grundsätzlich ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und damit förderschädlich. Möglich ist ein Vertrag, der den Anschlusszeitraum unter einem zulässigen Vorbehalt einbezieht: eine Befristung bis zum Ende des Erstvorhabens mit unverbindlicher Aussicht auf Verlängerung, eine automatische Verlängerung bei Bewilligung des Anschlussvorhabens und ein Rücktrittsrecht bei Nichtbewilligung. Die arbeitsrechtliche Gestaltung liegt beim Antragsteller beziehungsweise Zuwendungsempfänger.
Bei dauerhafter Vakanz muss das Erstvorhaben ab Beginn der Vakanz beendet werden, gegebenenfalls rückwirkend. Der Bewill
