Uni Europa, 3. November 2026 – In Österreich sorgt die geplante Quote für den Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge für heftigen europarechtlichen Gegenwind. Franz Leidenmühler, Europarechtler an der Johannes Kepler-Universität Linz, hält das Vorhaben für unionswidrig. Entscheidend sei nicht, wie hoch die Quote ausfalle, sondern dass es überhaupt eine gebe.

Das Innenministerium plant für 2026 und 2027 jeweils 314 Plätze für Familienzusammenführungen. Die künftige Niederlassungsverordnung soll festlegen, wie viele Kernfamilienmitglieder von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nach Österreich einreisen dürfen. Der Begutachtungsentwurf lag allerdings erst im Oktober vor – obwohl die im März 2025 mit der Überlastung des Sozial- und Bildungssystems begründete, weitgehende Aussetzung des Familiennachzugs Mitte 2026 ausgelaufen war. Ausnahmen hatte es für besonders berücksichtigungswürdige Fälle gegeben.

Streit um die europarechtliche Grenze

Nach Einschätzung Leidenmühlers könnte Österreich wegen des Quotensystems ein Vertragsverletzungsverfahren der EU erwarten. Eine Berufung auf die unionsrechtliche Schutzklausel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hält er nicht für tragfähig. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach klargestellt, dass diese Klausel nur als Ausnahme und nicht als allgemeine Rechtfertigung eingesetzt werden dürfe.

Das EU-Recht garantiert grundsätzlich ein individuelles Recht auf Familienzusammenführung. Verweigert werden darf sie nur in Ausnahmefällen. Österreichische Gerichte könnten nach Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH den einschlägigen EU-Richtlinien unmittelbare Wirkung gegenüber nationalem Recht zuerkennen. Damit wäre es möglich, Familienzusammenführungen nach den unionsrechtlichen Vorgaben durchzusetzen.

Lukas Gahleitner-Gertz, Sprecher der Asylkoordination, nannte die geplante Regelung bereits einen „Rechtsbruch mit Anlauf“. Er verwies auf ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2003, wonach eine Quote beim Familiennachzug rechtswidrig sei. Walter Obwexer, Europarechtler an der Universität Innsbruck, äußerte ebenfalls Bedenken. Die Zahl von 314 Plätzen könnte seiner Einschätzung nach allerdings ausreichen, um Härtefälle abzudecken.

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Ein Blick über die Grenze

Wie kompliziert Familiennachzug rechtlich und praktisch werden kann, zeigt auch der Blick nach Deutschland. Die EU-Richtlinie zum Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist seit 2003 in Kraft. Das EMN-Deutschland-Paper 1/2026 untersucht dazu die politischen und rechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre sowie die administrative Steuerung des Familiennachzugs in Deutschland.

Dort wird der Familiennachzug durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. Eine wichtige Grundlage ist der Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 1 bis 3 des Grundgesetzes. Daneben setzen europäische Regelungen die Leitplanken: Die EU-Familiennachzugsrichtlinie bestimmt Mindeststandards für die Mitgliedstaaten. Weitere EU-Richtlinien betreffen unter anderem Fachkräfte, Forschende und Inhaberinnen und Inhaber der ICT-Karte.

Beim Nachzug zu international Schutzberechtigten spielen außerdem die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention eine maßgebliche Rolle. Welche Bedingungen gelten, hängt vom Aufenthaltsgrund der in Deutschland lebenden Person ab. Häufig geht es um ausreichendes Einkommen, genügend Wohnraum und Deutschkenntnisse der nachziehenden Angehörigen.

Für bestimmte Fachkräfte gibt es Erleichterungen: In manchen Fällen müssen sie keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen; teilweise entfällt auch der Nachweis, dass ihr Einkommen den Lebensunterhalt der Familie sichert. Ähnliche Erleichterungen gelten für anerkannte Flüchtlinge, andere Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge. Für einige Gruppen besteht dagegen keine Möglichkeit des Familiennachzugs.

Wer nachzieht – und wie lange es dauert

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutz ist in Deutschland seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt. Rund 30 Prozent der nachziehenden Familienangehörigen kommen zu deutschen Staatsangehörigen; die Mehrheit zieht zu in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen. Am häufigsten reisen Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder nach. Die Staatsangehörigkeiten sind vielfältig, an der Spitze stehen syrische, türkische und indische Staatsangehörige.

Der privilegierte Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen macht rund zehn Prozent des gesamten Familiennachzugs zu Drittstaatsangehörigen aus. Mehr als 80 Prozent ziehen zu Personen nach, die aus anderen Gründen in Deutschland leben.

Das Verfahren teilen sich deutsche Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden. Expertinnen und Experten bewerten es als komplex und langwierig. Umfangreiche Nachweise und Dokumente zu beschaffen, bringt Betroffene teilweise vor erhebliche Herausforderungen – Papierstapel statt Familienalltag, und jeder fehlende Nachweis kann alles wieder zurückwerfen. Die Digitalisierung soll solche Verwaltungsverfahren künftig ersetzen oder zumindest verkürzen und die Abläufe effizienter sowie transparenter machen.

Verfasst wurde die Studie von Philipp Heiermann und Friederike Alm. Ihr Titel lautet Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen: Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Antragsverfahren. Veröffentlicht wurde sie als EMN Deutschland Paper 1/2026 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg.