Am 12. Oktober 2026 erschienen Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Hamburg in den Geschäftsräumen der „ZEIT“. Es lag ein Beschluss der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg im sogenannten Block-Prozess vor. Die Ermittler verlangten Tonaufnahmen aus Gesprächen für den Podcast „House of Block“ sowie angebliche Vertragsunterlagen der Interviewten mit der „ZEIT“. Einen solchen Vertrag gibt es laut Artikel nicht.

Die Interviewaufnahmen musste die Zeitung aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses herausgeben. Der Zeitverlag widersprach der Beschlagnahmung und übergab die Unterlagen nur versiegelt. So sollte verhindert werden, dass sie vor Abschluss der rechtlichen Prüfung ausgewertet werden. Der Verlag verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Presseunternehmen und legte Beschwerde ein. Die „ZEIT“ wird in dem Verfahren nicht beschuldigt.

Aufnahmen aus dem Umfeld der Familie Block

Das Landgericht hatte nicht nur die Durchsuchung der Redaktionsräume, sondern auch der Wohnung einer „Zeit“-Autorin angeordnet. Gesucht wurden Aufzeichnungen eines Interviews mit den Kindern und dem Vater der Hamburger Familie Block. Hintergrund ist die Entführung der Kinder beim Vater in Dänemark an Silvester 2023.

Die Autorin besuchte die Familie im Januar 2024 in Dänemark, kurz nachdem die Kinder zum Vater zurückgebracht worden waren. Sie zeichnete Gespräche auf; Ausschnitte daraus wurden später im Podcast „House of Block“ veröffentlicht. Am Montag erschienen Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts bei der Autorin. Zu einer Durchsuchung kam es nicht, weil sie die Aufzeichnungen direkt herausgab.

Nach Angaben der „Zeit“ wurden die Aufnahmen versiegelt übergeben. Auch in diesem Zusammenhang widersprach die Zeitung der Beschlagnahmung und berief sich auf den besonderen Schutz von Presseunternehmen sowie den Quellenschutz. Die Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner erklärten, der Quellenschutz sei ein wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit. Der Verlag werde sich rechtlich wehren.

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Das Gericht begründete die Maßnahme unter anderem damit, dass das Interviewmaterial zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen dienen könne. Nach Darstellung des Gerichts muss die Strafkammer zur Wahrheitsfindung alle relevanten Tatsachen und Beweismittel prüfen. Eine Gerichtssprecherin erklärte, die zeitnah nach der Tat geführten Gespräche könnten ein besonders gutes Beweismittel sein. Für die „ZEIT“ ist das Verfahren dennoch kein gewöhnlicher Streit um Akten: Es geht um Material, das im journalistischen Vertrauen entstanden ist.

Vorerst kein Zugriff auf die Tonaufnahmen

Inzwischen entschied das Landgericht Hamburg, dass die Tonaufnahmen vorerst unter Verschluss bleiben. Eine Beschwerde hemme grundsätzlich nicht den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung, erklärte das Gericht. Der Vollzug könne aber ausgesetzt werden – und genau das sei hier geschehen.

Zur Begründung führte das Gericht an, das öffentliche Interesse an der Auswertung überwiege nicht die Grundrechte der „ZEIT“ und der betroffenen Journalistin. Andernfalls könnten ihnen schwere Nachteile drohen. Die Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner kündigten erneut an, sich rechtlich gegen die Maßnahme zu wehren.

Kritik kam auch vom Deutschen Journalisten-Verband. Er warnte davor, journalistische Interviews ohne Weiteres als Ermittlungsinstrument zu verwenden. Reporter ohne Grenzen bezeichnete die Maßnahme als schweren Angriff auf die Pressefreiheit und erklärte, journalistisches Recherchematerial dürfe nicht als Hilfsmittel der Strafverfolgung dienen.

Was Pressefreiheit rechtlich schützt

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes schützt die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Der Schutz gilt für Verlage und Rundfunkanstalten ebenso wie für alle journalistisch Tätigen – darunter Blogger, Podcaster und freie Korrespondenten. Die Presse wird als „öffentliche Aufgabe“ verstanden: Sie soll die Bevölkerung informieren und staatliche Macht kontrollieren.

Die 16 Landespressegesetze regeln journalistische Rechte im Detail. Ihre Kernrechte sind bundesweit ähnlich, einzelne Bestimmungen unterscheiden sich. Dazu zählen insbesondere Auskunftsansprüche, Gegendarstellungsrechte und das Zeugnisverweigerungsrecht.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht steht in § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung. Es gilt für Personen, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung journalistischer Inhalte mitwirken, ausdrücklich auch für freie Journalisten. In Strafverfahren dürfen Journalisten grundsätzlich die Aussage über ihre Quellen verweigern. Bei schweren Straftaten wie Terrorismus oder Mord kann ein Gericht dieses Recht unter hohen Voraussetzungen einschränken.

Redaktionen genießen deshalb besonderen rechtlichen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Durchsuchungen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Journalist selbst Beschuldigter ist. Durchsuchungen, die ausschließlich der Identifizierung von Quellen dienen, sind verfassungswidrig. Der Fall netzpolitik.org aus dem Jahr 2015 steht dafür als warnendes Beispiel: Journalisten wurden wegen des Verdachts auf Landesverrat verfolgt, die Ermittlungen später aber eingestellt.

Quellenschutz endet nicht beim Papier

Rechtlicher Quellenschutz wird inzwischen durch technische Sicherheitsmaßnahmen ergänzt. Für sensible Kommunikation werden verschlüsselte Dienste wie Signal oder ProtonMail genannt, außerdem der Tor-Browser und sichere Dateiübertragung über SecureDrop. Normale SMS und unverschlüsselte E-Mails gelten dafür als ungeeignet. Signal bietet Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und automatisch löschbare Nachrichten; viele Redaktionen verfügen über eigene SecureDrop-Kanäle.

Freie Journalisten haben dieselben verfassungsrechtlichen Schutzrechte wie festangestellte Kollegen. Für sie gelten Zeugnisverweigerungsrecht, Quellenschutz und Auskunftsanspruch. Häufig fehlt ihnen allerdings die institutionelle Unterstützung einer Redaktion. DJV und dju in ver.di bieten Beratung und Zugang zu Rechtsschutzversicherungen.

Ein Presseausweis von DJV oder dju ist kein amtliches Dokument und verleiht keine zusätzlichen Rechte. Er kann trotzdem helfen, die journalistische Tätigkeit gegenüber Behörden oder bei Veranstaltungen nachzuweisen. Polizeibeamte sind nicht verpflichtet, ihn anzuerkennen.

Bei Demonstrationen üben Journalisten grundsätzlich Pressefreiheit aus und sind rechtlich nicht automatisch Demonstranten. In abgesperrten Bereichen dürfen sie berichten, sofern die Polizei ihnen dort Zugang gewährt. Polizisten dürfen Journalisten nicht grundlos am Filmen hindern. Aufnahmen von Polizisten im Dienst sind grundsätzlich zulässig; das Kunsturhebergesetz schützt sie nicht generell vor Veröffentlichung.

Kommt es zu einer Festnahme, heißt es zunächst: ruhig bleiben und körperlichen Widerstand vermeiden. Den Presseausweis zeigen, die journalistische Tätigkeit erklären, keine Aussage zur Sache machen und ausdrücklich einen Anwalt verlangen. Sobald möglich, sollten Redaktion, DJV oder dju informiert werden. Namen und Dienstnummern der Beamten sowie Ort und Uhrzeit gehören ins Notizbuch. Ein Anwalt kann prüfen, ob Beschwerden oder Klagen wegen einer rechtswidrigen Festnahme möglich sind.

Informationsrechte und der Blick nach Europa

Die Landespressegesetze verpflichten Behörden grundsätzlich, Journalisten auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung ist unter anderem möglich, wenn laufende Ermittlungen gefährdet würden, schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind oder Staatsgeheimnisse eine Rolle spielen. Gegen verweigerte Auskünfte kommen schriftliche Anfragen, Widersprüche und Klagen vor dem Verwaltungsgericht infrage. Auskunftsersuchen sollten schriftlich und mit ausdrücklichem Hinweis auf das jeweilige Landespressegesetz gestellt werden; eine Frist von zwei Wochen gilt als üblich und angemessen.

Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen lag Deutschland 2024 auf Platz 10. Norwegen belegte Platz 1, Dänemark Platz 2, Schweden Platz 3, Frankreich Platz 21, Polen Platz 47 und Ungarn Platz 67. Deutschland verfügt über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO sowie Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Landesebene.

Der Schutz vor SLAPPs, also missbräuchlichen Klagen gegen journalistische Arbeit, wird als teilweise bewertet. Die EU verabschiedete 2024 eine Anti-SLAPP-Richtlinie; ihre Umsetzung in Deutschland steht noch aus. Reporter ohne Grenzen unterstützt bei schwerwiegenden Verletzungen der Pressefreiheit und internationalen Fällen, während DJV und dju in ver.di Rechtsberatung und Rechtsschutzversicherungen anbieten.

Am Bucerius, wo der Fall am 22.10.2026 besonders nah an einer journalistischen Ausbildungs- und Wissenschaftswelt wirkt, bleibt vorerst das Siegel auf den Aufnahmen. Nicht die Mikrofone sind zu hören, sondern die juristische Ause