Am 27. Oktober 2026 wird die Haupthalle der Universität Bielefeld zum Ort eines ungewöhnlichen Informationsangebots: Die pro familia-Beratungsstelle Bielefeld veranstaltet anlässlich des Safe Abortion Day 2026 einen interaktiven Parcours zum Thema Schwangerschaftsabbruch. Von 10:00 bis 16:00 Uhr können Besucherinnen und Besucher zwischen den Brücken M und N in Richtung Westend verschiedene Stationen durchlaufen.

Der Eintritt ist kostenlos, eine Anmeldung nicht nötig. Auch Gruppen sind willkommen. Mitarbeitende der Beratungsstelle führen durch den Parcours, beantworten Fragen und nehmen Rückmeldungen entgegen. Das Angebot richtet sich an alle, die nachvollziehen möchten, welche Erfahrungen und Hürden Schwangere und ihre Begleitpersonen auf dem Weg zu einer Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft erleben können – ebenso mit Blick auf einen möglichen Schwangerschaftsabbruch.

Entscheidungen werden sichtbar

Die einzelnen Schritte dieses Entscheidungswegs sollen nicht bloß erklärt, sondern interaktiv sichtbar und erlebbar gemacht werden. Dabei geht es um die Situation von Schwangeren und Begleitpersonen, um Unsicherheiten und um praktische Hürden, die auf dem Weg zu einer Entscheidung auftauchen können.

Die Veranstaltung findet in der Haupthalle der Universität Bielefeld statt, zwischen den Brücken M und N in Richtung Westend. Veranstalterkontakt ist die Universität Bielefeld, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld, medien@uni-bielefeld.de.

Was rechtlich gilt

Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stand 26. Juni 2025, werden in Deutschland jährlich etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Gemeint ist damit die absichtlich herbeigeführte, vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft.

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Für alle Beteiligten ist ein Abbruch nach der Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB, bei einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB oder bei einer kriminologischen Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB straffrei.

Bei der Beratungsregelung muss die Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen. Zwischen Beratung und Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen, außerdem ist die Beratungsbescheinigung bei der ausführenden Ärztin oder beim ausführenden Arzt vorzulegen. Der Eingriff muss innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis stattfinden – das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Menstruation. Beratung und Durchführung dürfen nicht durch dieselbe Person erfolgen.

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Schwangeren besteht. Der Abbruch bleibt dann auch nach der 14. Schwangerschaftswoche straffrei. Eine kriminologische Indikation kommt infrage, wenn die Schwangerschaft durch ein Sexualdelikt, etwa eine Vergewaltigung, entstanden ist; der Abbruch muss innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen.

In zwei weiteren Fällen bleibt die Schwangere straffrei, während sich die Ärztin oder der Arzt sowie weitere Beteiligte strafbar machen können: bei einem ärztlichen, beratenen Abbruch bis spätestens 22 Wochen nach der Empfängnis oder wenn das Gericht wegen einer besonderen Bedrängnis der Schwangeren auf eine Verurteilung verzichtet.

Beratung, Methoden und Kosten

Erste Anlaufstellen können eine Frauen- oder Hausarztpraxis sowie eine Schwangerschaftsberatungsstelle sein. Über die Beratungsstellen-Datenbank des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit lässt sich eine Stelle in der Nähe finden, die Beratungsbescheinigungen ausstellt. Beratungsstellen informieren ergebnisoffen über Fristen, notwendige Nachweise und mögliche Einrichtungen, vermitteln bei Bedarf weitere Hilfen und beraten zu Gründen für oder gegen einen Abbruch, zu einem Leben mit Kind, finanzieller Unterstützung und Betreuungsmöglichkeiten, Adoption, vertraulicher Geburt, Einrichtungen und Abbruchmethoden.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Abbruch nach der Beratungsregelung erfolgen soll. Sie soll die Verantwortung der Schwangeren respektieren, Verständnis fördern und nicht belehren oder bevormunden. Nach dem Gespräch stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung aus. Die Beratung ist kostenlos, die Beratenden unterliegen der Schweigepflicht und auf Wunsch ist sie anonym möglich.

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ ist unter 0800 40 40 020 rund um die Uhr erreichbar – anonym, kostenlos und in 19 Sprachen. Dort gibt es auch Informationen zur vertraulichen Geburt. Sie ermöglicht eine medizinisch betreute Geburt unter geschützter Identität; vertraulich geborene Kinder erhalten später die Möglichkeit, ihre Herkunft zu erfahren. Schwangerschaftsberatungsstellen, Jugendämter, Krankenhäuser und Hebammen haben dafür eine rechtssichere Grundlage. Grundsätzlich geht einer vertraulichen Geburt eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle voraus.

Schwangerschaftsabbrüche werden medikamentös oder operativ durchgeführt. Der medikamentöse Abbruch ist bis zum Ende der neunten Schwangerschaftswoche möglich, gerechnet ab Beginn der letzten Menstruation. Dabei werden Mifepriston und Misoprostol im Abstand von 36 bis 48 Stunden eingenommen. Die Medikamente beenden die weitere Entwicklung der Schwangerschaft und lösen eine Abbruchblutung aus. Operativ erfolgt der Eingriff meist ambulant per Absaugmethode in einer Klinik oder Arztpraxis.

Eine Liste von Praxen und Kliniken ist verfügbar, beruht jedoch auf freiwilligen Angaben und ist deshalb nicht vollständig. Beratungsstellen können in der Regel geeignete Einrichtungen oder Praxen in der Umgebung nennen.

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten eines Abbruchs aus medizinischer oder kriminologischer Indikation. Private Krankenversicherungen tragen meist nur die Kosten bei medizinischer Indikation; bei kriminologischer Indikation hängt die Erstattung vom jeweiligen Versicherer ab. Bei einem Abbruch nach der Beratungsregelung übernimmt die Krankenkasse die Abbruchkosten grundsätzlich nicht. Die ärztliche Betreuung vor und nach dem Eingriff sowie die Behandlung möglicher Komplikationen werden übernommen.

Bei sozialer Bedürftigkeit besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme des Abbruchs nach der Beratungsregelung. Der Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden; Beratungsstellen und gesetzliche Krankenkassen informieren dazu.

Hilfen und politische Debatte

Seit November 2024 sind Belästigungen von Schwangeren vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen, die Abbrüche durchführen, gesetzlich verboten. Damit sollen Beratungsgespräche und Behandlungstermine ungestört wahrgenommen werden können.

Für Menschen, die sich für ein Kind entscheiden, kann die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Schwangere in finanziellen Notlagen unterstützen. Eine solche Notlage liegt vor, wenn die eigenen Einkünfte für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkinds nicht ausreichen und andere staatliche Hilfen nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend verfügbar sind. Die Stiftung kann ergänzende finanzielle Hilfen unbürokratisch gewähren.

Politisch ist die Debatte ebenfalls nicht abgeschlossen. 2023 wurde eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Sie sollte unter anderem prüfen, ob Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuchs legalisiert werden können, und Möglichkeiten für die Legalisierung der Eizellspende sowie der altruistischen Leihmutterschaft untersuchen. Ihren Abschlussbericht übergab die Kommission im April 2024 an die damalige Bundesregierung. Ein darauf beruhender Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs wurde im November 2024 in den Bundestag eingebracht; das Gesetzgebungsverfahren scheiterte.