Wolfsmanagement in Niedersachsen: Zwei Abschüsse und eine Debatte an der Universität Bremen
In Niedersachsen sind nach den neuen Wolfsmanagementregeln bereits zwei Wölfe getötet worden. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium bestätigte Anfang Oktober, dass die Abschüsse in sogenannten Schnellabschussverfahren erfolgt sind. Wo genau, blieb zunächst offen. Heute, am 15. Oktober 2026, ist der Streit darüber auch an der Universität Bremen angekommen.
Weidetierhalter verlangen besseren Schutz für ihre Tiere, Naturschützer wollen den Wolfsbestand sichern. Dazwischen liegen gerissene Nutztiere, Herdenschutzzäune, Genehmigungen und Gerichtsverfahren – also reichlich Stoff für eine Debatte, bei der es selten leise bleibt. Die Forschungsstelle für Tier- und Tierschutzrecht der Universität Bremen und die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe widmen sich dem Thema deshalb in einer öffentlichen Vortragsreihe.
Vorträge zwischen Herdenschutz und Abschuss
Los geht es am 13. Oktober 2026. Bis Januar 2027 sprechen Fachleute unter anderem über Möglichkeiten zum Schutz von Weidetieren, Voraussetzungen für die Tötung von Wölfen, die Entwicklung der Wolfsbestände in Deutschland und Begegnungen zwischen Menschen und Wölfen. Auch die gerichtlichen Streitigkeiten über Abschussgenehmigungen kommen auf den Tisch.
Zum Auftakt spricht der Wildtierforscher Frank-Uwe Michler über das Raum- und Interaktionsverhalten von Wölfen und Rotwild. Am 20. Oktober folgt der Vortrag „Schießen oder Schützen?“. Die Reihe soll wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zusammenführen – nicht bloß Meinungen aneinanderreihen.
Die Veranstaltungen finden dienstags von 17 bis 19 Uhr in der Kassenhalle des Forums am Domshof 26 in Bremen statt. Eine Online-Teilnahme ist möglich. Wer also nicht rechtzeitig aus dem Seminar, dem Labor oder dem Nebenjob kommt, muss nicht völlig außen vor bleiben.
Wie Schnellabschüsse in Niedersachsen funktionieren
Der niedersächsische Managementplan zur Wolfsbejagung sieht zwei Instrumente vor. Ein Schnellabschuss kann nach einem Riss genehmigt werden, wenn ein Wolf zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden hat. In Regionen mit wiederholten Rissereignissen können außerdem Interventionsgebiete eingerichtet werden. Dort darf gegebenenfalls ein gesamtes Rudel entnommen werden.
Für einen Schnellabschuss muss ein von der Landwirtschaftskammer beauftragter Sachverständiger den Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Wolf zuordnen und feststellen, dass trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen ein Schaden eingetreten ist. Danach wird die Jagd rund um den amtlich festgestellten Riss in einem Radius von mindestens 3 und höchstens 20 Kilometern freigegeben. In den betroffenen Revieren darf sie jeweils vollflächig ausgeübt werden.
Das Landwirtschaftsministerium kann das Jagdgebiet nach Abstimmung mit der Jagdbehörde an örtliche Gegebenheiten anpassen. Die Jagd endet mit der Erlegung eines Wolfs, spätestens jedoch nach sechs Wochen. Aus Gründen des Schutzes Dritter werden die Verfahren erst sechs Wochen nach dem Rissereignis beziehungsweise der Freigabe veröffentlicht – auch dann, wenn kein Wolf erlegt wurde.
Die meisten Wolfsrudel in Niedersachsen gelten als unauffällig. Die meisten Nutztierrisse werden bestimmten Wölfen oder Rudeln zugeordnet. Ziel der Regelung ist, Weidetiere durch die gezielte Entnahme schadensverursachender Wölfe oder Rudel zu schützen und zugleich den günstigen Erhaltungszustand der Art zu gewährleisten. Der Wolf bleibt eine geschützte Tierart.
Interventionsgebiete, Jagdzeiten und „jung vor alt“
Interventionsgebiete kommen bei wiederholten, durch Wölfe verursachten Schäden infrage. Voraussetzung sind zwischen dem 1. März und Ende Februar des Folgejahres drei Schadensereignisse nach dem Managementplan, in Deichgebieten zwei. Freigegeben wird die Jagd in den Revieren, die vom Territorium des mutmaßlich schadensverursachenden Rudels, Wolfspaars oder residenten Einzelwolfs betroffen sind.
Unter Beachtung der Jagdzeiten und waidmännischer Grundsätze dürfen dort das gesamte Rudel einschließlich Welpen und Jungwölfen, ein Wolfspaar oder ein residenter Einzelwolf entnommen werden. Für 2026 ist die Jagd zunächst vom 1. Juli bis 31. Oktober zulässig. Nach einer geplanten Änderung der niedersächsischen Jagdverordnung soll künftig für adulte Wölfe der Zeitraum vom 1. November bis Ende Februar gelten, für Jungwölfe vom 1. Juli bis Ende Februar.
Dabei gilt der Grundsatz „jung vor alt“, außerdem ist der Elterntierschutz zu beachten. Die Jagd endet, sobald die maximal entnehmbare Wolfszahl der jeweiligen biogeografischen Region erreicht ist oder das betroffene Rudel, Wolfspaar beziehungsweise der Einzelwolf entnommen wurde. Spätestens ist mit Ablauf der jeweiligen Jagdzeit Schluss, damit Setz- und Aufzuchtzeiten berücksichtigt werden.
Das erste Interventionsgebiet liegt in den Landkreisen Emsland und Cloppenburg im Territorium Werlte. Dort begann die Bejagung am 6. August 2026. Rechtsgrundlage sind § 36 Abs. 2 und 3 NJagdG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Allgemeinverfügung zum revierübergreifenden Wolfsmanagement. Die genauen Grenzen der Jagdgebiete werden aus Gründen des Schutzes Dritter nicht veröffentlicht; die betroffenen Jagdausübungsberechtigten wurden informiert.
Die veröffentlichten Verfahren im Überblick
Am 2. Oktober 2026 bestätigte das Landwirtschaftsministerium auf Nachfrage den Abschuss von zwei Wölfen in den Landkreisen Emsland und Cloppenburg. Weitere Informationen sollen nach Ablauf der sechswöchigen Frist veröffentlicht werden. Die übrigen bislang veröffentlichten Schnellabschussverfahren endeten ohne erlegten Wolf:
- Landkreise Rotenburg (Wümme) und Stade: 10. August bis 21. September 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Osterholz: 28. Juli bis 8. September 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Heidekreis: 21. Juli bis 1. September 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreise Emsland und Cloppenburg: 18. Juli bis 29. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreise Emsland und Cloppenburg: 13. Juli bis 24. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Celle: 9. Juli bis 20. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Diepholz: 7. Juli bis 18. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Diepholz: 4. Juli bis 15. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere.
- Landkreis Wesermarsch: 19. Juni bis 31. Juli 2026, Radius 1 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere; Rechtsgrundlage: niedersächsisches Jagdrecht und § 22d BJagdG.
- Landkreis Cuxhaven: 20. Juni bis 1. August 2026, Radius 3 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere; Rechtsgrundlage: niedersächsisches Jagdrecht und § 22d BJagdG.
- Landkreis Emsland: 17. Juni bis 29. Juli 2026, Radius 1 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere; Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG in der alten Fassung in Verbindung mit § 22d BJagdG.
- Landkreis Wittmund: 13. Juni bis 25. Juli 2026, Radius 1 Kilometer sowie vollflächige Freigabe der angeschnittenen Reviere; Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1 NJagdG in der alten Fassung in Verbindung mit § 22d BJagdG.
- Landkreis Diepholz: 27. Mai bis 8. Juli 2026, Radius 1 Kilometer sowie vollflächige
